Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts

§ 143 (3) PatG

Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

§ 143 (1) PatG → Patentstreitsachen
§ 143 (2) PatG → Patentstreitkammern

Über die Fälle des § 143 PatG hinaus sind die Kosten eines Patentanwalts als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zu erstatten, wenn in einem Rechtsstreit technische oder patentrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.1)

siehe auch

§ 143 PatG → Patentstreitsachen
§§ 143 bis 145 PatG → Verfahren in Patentstreitsachen
PatG → Patentgesetz
ZPO → Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts
MarkenG → Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts
§ 27 (3) GebrMG → Kosten des Patentanwalts

1)
BGH, Beschluss. v. 22. Februar 2011 - X ZB 4/09; m.V.a. OLGR Köln 2006, 810 f.