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Patentanwalt

Der Rechtsanwalt ist unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), und dasselbe gilt für den Patentanwalt in dem ihm durch die Patentanwaltsordnung zugewiesenen Aufgabenbereich (§ 1 PAO), der hier berührt ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 PAO).1)

Die ihnen gesetzlich zugewiesene Funktion, an einer rechtsstaatlichen, geordneten Rechtspflege mitzuwirken, und die ihnen dafür zugewiesene Stellung als unabhängige Organe der Rechtspflege rechtfertigen generell die Erwartung, dass Rechts- und Patentanwälte die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, die ihnen auf von ihnen selbst vertretenen Antrag ihrer Partei vom Gericht - nunmehr auch auf ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage (§ 140c Abs. 1 Satz 3 PatG) - auferlegt worden ist, auch gegenüber der von ihnen vertretenen Partei nicht verletzen werden.2)

Zugang zum Beruf des Patentanwalts

Zugang zum Beruf des Patentanwalts (§ 5 (1) PatAnwO)

Doppelvertretung

Selbstverständlich sind Fälle denkbar, in denen ausnahmsweise eine rechtliche Mitwirkung durch einen Rechtsanwalt notwendig sein kann, die eine Doppelvertretung als notwendig erscheinen lässt.3)

Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren

Vergütung des Patentanwalts

Beratungskompetenz

Es ist durchaus zulässig, dass ein Patentanwalt mit einem Diplom in Physik patentanwaltliche Beratung im chemischen Bereich erteilt. Allein aus dem Umstand, dass der bearbeitende Patentanwalt keinen Hochschulabschluss im Fach Chemie hat, kann nicht geschlossen werden, dass ihm für die Beratung die Sachkenntnis fehlt.4)

Gesetzliche Vertretung der in Deutschland zugelassenen Patentanwälte

Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und die gesetzliche Vertretung der Ca. 2.800 in Deutschland zugelassenen Patentanwälte.

Zuständigkeit der Patentanwaltskammer ab 1. September 2009 für alle Angelegenheiten der Patentanwälte

Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14. August 2009 (BGBl 2009 I, S. 2827) geht die bisher dem DPMA zugewiesene Zuständigkeit für Angelegenheiten der Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften zum 1. September 2009 auf die Patentanwaltskammer über. Das betrifft im Wesentlichen die Zulassung zur Patentanwaltschaft einschließlich der Vereidigung und der Aufnahme in das elektronische Patentanwaltsverzeichnis, den Widerruf der Zulassung, die Bestellung eines Abwicklers, die Bestellung eines Vertreters sowie die Befreiung von der Kanzleipflicht.

http://www.dpma.de/service/aktuelles/dasdpmainformiert/patentanwaltsausbildung/

siehe auch

1) , 2) BGH, X ZB 37/08 - Lichtbogenschnürung: Schutz von Geheimhaltungsinteressen des mutmaßlichen Patentverletzers
3) BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2009, 4 ZA (pat) 81/08 zu 4 Ni 43/05
4) LG Düsseldorf, Urteil vom 13. November 2007, 4a O 58/07 - Hautcreme/Haarshampoo
 
patentrecht/patentanwalt.txt · Zuletzt geändert: 2010/02/16 16:14 von mfreund