Einreichung der Anmeldung über ein Patentinformationszentrum

§ 34 (2) S. 1 PatG

Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen.

§ 34 (2) S. 2 PatG

Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.

§ 34 (1) PatG → Patentanmeldung
§ 34 (3), (4), (5) PatG → Inhalt der Anmeldung
§ 34 (6) PatG → Form der Anmeldung
§ 34 (7) PatG → Angabe des Standes der Technik in der Patentbeschreibung
§ 34 (8) PatG → Biologisches Material als Gegenstand der Anmeldung

siehe auch

§§ 34 bis 43 PatG → Anmeldeverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz