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Form der Anmeldung

§ 34 (6) PatG

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

 
patentrecht/form_der_anmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2009/03/23 16:57 (Externe Bearbeitung)