Wiedergabe der dreidimensionalen marke durch Lichtbilder oder grafische Strichzeichnungen

§ 9 (2) MarkenV

Für die Wiedergabe sind Lichtbilder als Positivabzüge oder grafische Strichzeichnungen zu verwenden, die die darzustellende Marke dauerhaft wiedergeben und als Vorlage für den Foto-Offsetdruck, die Mikroverfilmung einschließlich der Herstellung konturenscharfer Rückvergrößerungen und die elektronische Bildspeicherung geeignet sind.

§ 9 (1) MarkenV → Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 9 (3) MarkenV → Wiedergabe der dreidimensionalen Marke durch grafische Strichzeichnungen
§ 9 (4) MarkenV → Weitere Erfordernisse für die Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
§ 9 (5) MarkenV → Beschreibung der dreidimensionalen Marke

siehe auch

§§ 2 - 18 MarkenV → Anmeldungen
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) → Verfahren bis zur Eintragung
MarkenV → Markenverordnung
MarkenG → Markengesetz, Markenrecht