Verkehrsdurchsetzung im Löschungsverfahren

Nach § 50 Abs. 1 und 2 MarkenG kann eine Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft nur gelöscht werden, wenn die Marke entgegen §§ 3, 7 oder 8 MarkenG eingetragen worden ist und von dem Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG abgesehen das Schutzhindernis im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag noch besteht. Daraus folgt, dass eine Löschung der Marke nicht mehr in Betracht kommt, wenn die fehlende Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG durch eine nachträgliche Verkehrsdurchsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag überwunden worden ist.1)

siehe auch

§ 8 (3) MarkenG → Verkehrsdurchsetzung

1)
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12; m.V.a. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 I ZB 94/06, GRUR 2009, 954 Rn. 12 und 18 = WRP 2009, 1250 Kinder III