Schutzvoraussetzungen

Schutzfähig sind Unternehmenskennzeichen, die unterscheidungskräftig sind (d.h. Kennzeichnungskraft besitzen). Die Unterscheidungskraft eines Unternehmenskennzeichens entspricht nicht der Unterscheidungskraft einer Marke nach § 8 II Nr.1 MarkenG, da die Funktion des Unternehmenskennzeichens eine andere ist, als die Funktion der Marke.

Originäre Kennzeichnungskraft

Einem als Firmenschlagwort verwendeten Firmenbestandteil könne kennzeichnungsrechtliche Unterscheidungskraft von Haus aus nur zugesprochen werden, wenn er geeignet sei, bei der Verwendung im Verkehr ohne weiteres als Name des Unternehmens zu wirken1).

Kennzeichnungskraft qua Verkehrsgeltung

Die Prüfung erfolgt Einzelfallbezogen. Der Unterschied zwischen Verkehrsdurchsetzung und Verkehrsgeltung gilt nicht mehr2).

Die Kennzeichnungskraft qua Verkehrsgeltung wird durch Erzielen eines Bekanntheitsgrades mittels Benutzung erreicht.

Die Verkehrsgeltung muss hierbei nur in den beteiligten Verkehrskreisen gegeben sein3). Bei einem regional begrenzten Wirtschaftsraum (Läden, Handwerker, etc.) ist auch die Verkehrsgeltung nur regional begrenzt nachzuweisen.

Eine genaue Grenze für einen erforderlichen Bekanntheits- bzw. Zuordnungsgrad ist der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Nach einer Faustregel werden bei richtiger Bestimmung der Verkehrskreise ca. 25% Bekanntheitsgrad als ausreichend angesehen (Dagegen sind bei Marken ca. 30% erforderlich).

Die einmal errungene Verkehrsgeltung kann durch Nichtbenutzung oder indem gegen Verletzer nicht vorgegangen wird wieder verloren gehen. Eine Unterbrechung der Benutzung führt nicht zum Verlust der Verkehrsgeltung.

Freihaltebedürfnis

Bei der Beurteilung, ob einem Unternehmensbezeichnung kennzeichenrechtlicher Schutz aus originärer Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann, ist die Berücksichtigung des Freihaltebedürfnisses des Verkehrs an der Bezeichnung geboten.4)

Weitere absolute Schutzhindernisse

Absolute Schutzversagungsgründe für geschäftliche Bezeichnungen nennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Schutzversagungsgründe des § 8 MarkenG werden jedoch entsprechend angewandt, wobei jeweils der Gesichtspunkt der resultierenden fehlenden Unterscheidungskraft herauszustellen ist.5)

Daher kein Schutz für:

1)
BGH Beschl. vom 21. Juli 2005, I ZR 318/02 - „Star Entertainment“, BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 199/93, GRUR 1996, 68, 69 = WRP 1997, 446 - COTTON LINE, m.w.N.
2)
BGH GRUR 1999/723 - „Chiemsee“
3)
BGH GRUR 1960/130 - „Sunpearl II“
4)
BGH Beschl. vom 21. Juli 2005, I ZR 318/02 - „Star Entertainment“
5)
BGH GRUR 1979/470 ‘RBB/RBT’; BGH GRUR 1960/434 ‘Volks-Feuerbestattung’
6)
BGH GRUR 1954/192 - „Dreikern-Dreiring“
7)
BGH GRUR 1996/1968 - „Cotton Line“
8)
BGH GRUR 1994/905 „Schwarzwald-Sprudel“