Markensatzung bei geografischen Herkunftsangaben

§ 102 (3) MarkenG

Besteht die Kollektivmarke aus einer geographischen Herkunftsangabe, muß die Satzung vorsehen, daß jede Person, deren Waren oder Dienstleistungen aus dem entsprechenden geographischen Gebiet stammen und den in der Markensatzung enthaltenen Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke entsprechen, Mitglied des Verbandes werden kann und in den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen aufzunehmen ist.

§ 102 (1) MarkenG → Markensatzung
§ 102 (2) MarkenG → Inhalt der Markensatzung
§ 102 (4) MarkenG → Einsehbarkeit in die Markensatzung

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht