Klagebefugnis für das Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

§ 55 (2) MarkenG

Zur Erhebung der Klage sind befugt:

  1. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen Verfalls jede Person,
  2. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang [→ Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte] die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
  3. in den Fällen des Antrags auf Löschung wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

§ 55 (1) MarkenG → Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten

siehe auch

§§ 48 - 55 MarkenG → Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht