Inhalt der Anmeldung

§ 32 (2) MarkenG

Die Anmeldung muß enthalten:

  1. Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen,
  2. ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.

§ 32 (2) Nr. 2 MarkenG → Wiedergabe der Marke
§ 32 (2) Nr. 3 MarkenG → Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen

§ 32 (1) MarkenG → Einreichen der Anmeldung
§ 32 (3) MarkenG → Anmeldeerfordernisse der Markenverordnung

§ 3 (1) MarkenV → Inhalt der Anmeldung nach Markenverordnung
§ 3 (2) MarkenV → Prioritätserklärung

siehe auch

§ 32 MarkenG → Anmeldungserfordernisse