Die Anmeldung muß enthalten: ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird.
§ 3 (1) Nr. 3 MarkenV → Inhalt der Anmeldung
§ 19 MarkenV → Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen
§ 20 MarkenV → Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
§ 21 MarkenV → Entscheidung über die Klassifizierung
§ 22 MarkenV → Änderung der Klasseneinteilung
Die materielle Bedeutung des Warenverzeichnisses liegt in der Bestimmung des positiven Benutzungsrechts, das sich nur auf die eingetragenen Waren/Dienstleistungen erstreckt.1)
Grundlage für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Zeichens ist ein genau festgelegtes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, zu dessen Klarstellung das Deutsche Patent- und Markenamt gem. §§ 36 Abs. 4, 32 Abs. 3 MarkenG i. V. m. §§ 19, 20 MarkenV angehalten ist. Andernfalls ist es ihm nicht möglich, sich in der Beschlussbegründung konkret mit den einzelnen Waren und Dienstleistungen auseinanderzusetzen.2)
Soweit mit einer Anmeldung einer Marke eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen beansprucht werden, ist dem durch eine nach der Anzahl der Klassen gestaffelte Gebührenstruktur Rechnung getragen3).4)
Vgl. dazu Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG unter A. III. z. B. Nr. 331 000 und 331 300 oder Nr. 332 100 und 332 300
Erforderlich ist eine sachliche Bestimmung der Waren und Dienstleistungen, so dass eine klare Abgrenzung zu nicht beanspruchten Waren und Dienstleistungen möglich ist.5)
In der täglichen Praxis des Deutschen Patent- und Markenamts wird verlangt dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis im Interesse der Rechtssicherheit klar und eindeutig formuliert wird.6)
Die Formulierung des Warenverzeichnisses ist allein die Sache des Anmelders, der dabei - abgesehen von den genannten Erfordernissen - freie Hand hat.7)
Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis muss in Ausfüllung der o. g. Vorschriften der MarkenV nach Ziffer 4.4. der Richtlinien für die Prüfung von Markenanmeldungen (BlPMZ 2005, 245 ff.) nicht nur eine eindeutige Klassifizierung ermöglichen, sondern auch die Waren und Dienstleistungen so hinreichend klar bestimmen, dass der Schutzumfang der Marke - auch im Registerverfahren - eindeutig feststellbar ist. Die Richtlinie sieht daher vor, dass die Markenstelle den Anmelder aufzufordern hat, „unbestimmte, erläuterungsbedürftige oder unzulässige Begriffe“ zu klären und die Mängel zu beseitigen.8)
Bereits die Angabe bloßer Klassenziffern ist als ein den Anmeldetag begründendes Verzeichnis iSv § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ausreichend. Erst die für die Eintragung erforderliche Fassung des Verzeichnisses muß sämtliche Formalerfordernisse erfüllen.9)
Form und Inhalt des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses regeln § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 MarkenV.
Die Eintragung der Waren und Dienstleistungen im Verzeichnis kann nach ihrem Inhalt beschränkt werden.10)
Allerdings ist es unzulässig, die Anmeldung in der Art und Weise einzuschränken, dass die Waren oder Dienstleistungen ein bestimmtes Merk-mal nicht aufweisen.11)
Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, unklare Angaben im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis aufzuklären. Die Anmelderin trifft dabei eine Pflicht zur Sachaufklärung beim Erlass des mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts.12)
Die bloße „summarische“ Überprüfung eines unklaren Verzeichnisses durch das Deutsche Patent- und Markenamt ist ein Begründungsmangel im Sinn von § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG. Auch im Interesse der Verfahrensökonomie ist nicht auf eine Behebung von Verfahrensmängeln zu verzichten. Dies gilt auch, wenn das angemeldete Zeichen insgesamt für nicht schutzfähig gehalten wird.13)
Durch die Erteilung von Vermarktungsrechten bleibt der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeitsbereich grundsätzlich unberührt.14)