Gebühren

§ 109 (1) MarkenG

Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und ist der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt worden, so wird die nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die internationale Registrierung am Tag der Eintragung fällig.

§ 109 (2) MarkenG

Die nationale Gebühr nach dem Patentkos- tengesetz für die internationale Registrierung ist in- nerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Die Fälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patent- kostengesetzes oder nach Absatz 1.

siehe auch

§§ 107 - 118 MarkenG → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen
§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) → Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

Anwaltsgebühren