Bekanntmachung

§ 20 GeschmMG

Die Eintragung in das Register wird mit einer Wiedergabe des Geschmacksmusters durch das Deutsche Patent- und Markenamt bekannt gemacht. Sie erfolgt ohne Gewähr für die Vollständigkeit der Abbildung und die Erkennbarkeit der Erscheinungsmerkmale des Musters. Die Kosten der Bekanntmachung werden als Auslagen erhoben.

§ 14 GeschmMV

Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht:

  1. regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen,
  2. die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt. Bei Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht.

siehe auch