Gebrauchsmusterrecht

GebrMG → Gebrauchsmustergesetz
GebrMVO → Gebrauchsmusterverordnung

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind [§ 1 (1) GebrMG → Gebrauchsmusterfähigkeit].

Das Gebrauchsmuster ist ein ungeprüftes Schutzrecht. Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nur formale Anforderungen. Entspricht die Anmeldung den Formerfordernissen, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster [§ 8 (1) S. 1 GebrMG → Eintragung des Gebrauchsmusters]. Materielle Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und erfinderischer Schritt werden nicht geprüft.

Als Gebrauchsmuster anmelden kann man auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel und Softwareprodukte. Ausgenommen sind Verfahren, zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge.

siehe auch

Historie des Gebrauchsmusters
Vor- und Nachteile des Gebrauchsmusters