Über ipwiki.de ipwiki-Inhalt Gebrauchsmusterrecht Letzte Änderungen Seite bearbeiten Ältere Versionen Anmelden Admin Partner Impressum

Gebrauchsmuster

§ 1 (1) GebrMG

Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Das einzige Tatbestandsmerkmal, das das Gebrauchsmuster noch im GebrMG 1987 vom Patent abgrenzen sollte, die so genannte „Raumform“ hat sich sehr bald als völlig untauglich erwiesen und wurde vom Gesetzgeber im Produktpirateriegesetz vom 1. Juli 1990 ersatzlos gestrichen. Als Folge hat sich in den letzten 20 Jahren gezeigt, dass - abgesehen von den vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossenen Verfahrenserfindungen - bei den Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen kein qualitativer Unterschied mehr besteht und viele Erfindungen parallel angemeldet werden.1)

Der Bundesgerichtshof mit der in Hinblick auf diese Entwicklung längst überfälligen Entscheidung zum jeweiligen Erfindungsgehalt von Gebrauchsmuster und Patent (BGH GRUR 2006, 842 - Demonstrationsschrank) [→ Erfinderischer Schritt] nur den letzten, konsequenten Schritt vollzogen.2)

siehe auch

1) , 2) BPatG, Entsch. v. 30. April 2009 - 35 W (pat) 440/07
 
gebrauchsmusterrecht/gebrauchsmuster.txt · Zuletzt geändert: 2009/07/01 09:19 von mfreund