Neuheit (Gebrauchsmusterrecht)
§ 1 (1) GebrMG
Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Neuheit ist Voraussetzung für die Gebrauchsmusterfähigkeit.
§ 3 (1) S. 1 GebrMG
Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört.
siehe auch
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Hinweise:
- Anwalt
- Markenschutz
- Mietrecht
- Rechtsanwalt Abmahnung
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- Textlinks bei teliad.de
- Versicherungsvergleich
- Toner
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Hinweise:
- patentrecht:ausfuehrbarkeit_der_erfindung von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/09 11:20)
- markenrecht:unterscheidungskraft - A von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/09 11:11)
- markenrecht:durch_benutzung_erworbene_unterscheidungskraft - angelegt von Dr. Martin Meggle-Freund (2010/09/09 10:51)




