Wirkung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 122 (3) EPÜ 2000

Wird dem Antrag stattgegeben, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten.

Artikel 122 (1) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (2) EPÜ → Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (4) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (5) EPÜ → Zwischenrechte aus dem Zeitraum der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Artikel 122 (6) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Vertragsstaaten

Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

siehe auch

Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente