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ep:gruende_fuer_die_wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

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Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Regel 136 (2) EPÜ 2000

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist zu begründen, wobei die zur Begründung dienenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind. Die versäumte Handlung ist innerhalb der nach Absatz 1 maßgeblichen Antragsfrist nachzuholen.

Regel 136 (1) EPÜ → Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (2) EPÜ → Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (3) EPÜ → Ausnahmen von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regel 136 (4) EPÜ → Kompetenz zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Artikel 122 EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Ein auf allgemein gehaltene Behauptungen gestützter Wiedereinsetzungsantrag, der keine individualisierbaren Tatsachen enthält, genügt nicht der Begründungspflicht nach Artikel 122 (3), Satz 1 EPÜ und ist daher mangels Substantiierung als unzulässig zurückzuweisen.1)

Die Behauptungen sind dann unzureichend allgemein gehalten, wenn der tatsächliche Hinderungsgrund und der Zeitpunkt und Grund seiner Entstehung und seines Wegfalls für das Europäische Patentamt nicht nachvollziehbar festgelegt sind und beliebig variierende Sachverhaltsdarstellungen zur endgültigen Begründung nachgeschoben werden können.2)

siehe auch

Artikel 122 (1) EPÜ → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1) , 2)
J 0019/05 (Wiedereinsetzung zur Zahlung der Jahresgebühr/TURBO-CLEAN) of 24.11.2006
ep/gruende_fuer_die_wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1