Eintragung von Rechtsübergängen (Umschreibung)

Regel 22 (1) AO EPÜ

Der Rechtsübergang einer europäischen Patentanmeldung wird auf Antrag eines Beteiligten in das Europäische Patentregister eingetragen, wenn er durch Vorlage von Dokumenten nachgewiesen wird.

Den Erfordernissen der Regel 20 EPÜ [Regel 22 EPÜ 2000] wird genügt wird, wenn … es dem zuständigen Organ des EPA, das die vorgelegten Unterlagen angemessen und unter Berücksichtigung aller Umstände prüft, durch diese Unterlagen glaubhaft gemacht wird, dass die behaupteten Fakten der Wahrheit entsprechen.1)

Umschreibegebühr

Regel 22 (2) AO EPÜ

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist. Er kann nur zurückgewiesen werden, wenn die Erfordernisse des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.

Regel 22 (3) EPÜ 2000

Ein Rechtsübergang wird dem Europäischen Patentamt gegenüber erst und nur insoweit wirksam, als er ihm durch Vorlage von Dokumenten nach Absatz 1 nachgewiesen wird.

Regel 22-24 → Eintragung von Rechtsübergängen, Lizenzen und anderen Rechten

siehe auch

Teil 2 AO EPÜ → Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht
AO EPÜ → Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

1)
vgl. Entscheidung T 261/03