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wettbewerbsrecht:unternehmerhaftung [2021/05/26 10:04] – mfreund | wettbewerbsrecht:unternehmerhaftung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unternehmerhaftung ====== | ||
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+ | **§ 8 (2) UWG** | ||
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+ | Werden die derartige Zuwiderhandlung [§ 8 (1) UWG -> [[Beseitigung und Unterlassung]]] in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der [[Unterlassungsanspruch]] und der [[Beseitigungsanspruch]] auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. | ||
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+ | § 8 (1) S. 1 1. Alt. UWG -> [[Beseitigungsanspruch]] \\ | ||
+ | § 8 (1) S. 1 2. Alt. UWG -> [[Unterlassungsanspruch]] \\ | ||
+ | § 8 (1) S. 2 UWG -> [[Erstbegehungsgefahr]] \\ | ||
+ | § 8 (3) UWG -> [[Klagebefugnis]] \\ | ||
+ | § 8 (4) UWG -> [[Rechtsmissbrauch]] \\ | ||
+ | § 8 (5) UWG -> [[Unterlassungsklagengesetz]] | ||
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+ | -> [[Haftung für Affiliates]] \\ | ||
+ | -> [[Haftung bei Beauftragung einer Werbeagentur]] \\ | ||
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+ | Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch nach § 8 Abs. 2 UWG auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.((BGH, | ||
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+ | Dem Inhaber eines Unternehmens werden nach dieser Vorschrift Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, | ||
+ | Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben. Beauftragter kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, etwa eine Werbeagentur. Entscheidend ist, dass der Werbepartner in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, | ||
+ | = WRP 2011, 749 - Änderung der Voreinstellung III; zu § 13 Abs. 4 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1995 - I ZR 133/93, GRUR 1995, 605 [juris Rn. 28] = WRP 1995, 696 - Franchise-Nehmer; | ||
+ | vom 7. April 2005 - I ZR 221/02, GRUR 2005, 864 [juris Rn. 19 f.] = WRP 2005, 1248 - Meißner Dekor II; Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 [juris Rn. 21] = WRP 2009, 1520 - Partnerprogramm, | ||
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+ | Der Betriebsinhaber haftet dagegen nicht nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn das geschäftliche Handeln des Dritten im konkreten Fall nicht der Geschäftsorganisation des Betriebsinhabers, | ||
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+ | Die Unternehmerhaftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung "in einem Unternehmen" | ||
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+ | Der Zuwiderhandelnde muss daher für das Unternehmen oder den Betrieb tätig geworden sein; ein Handeln für einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus.((BGH, Urt. v. 11. März 2009 - I ZR 114/06 - Halzband; vgl. zu § 8 Abs. 2 UWG: BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 92/04, GRUR 2007, 994 Tz. 19 = WRP 2007, 1356 - Gefälligkeit, | ||
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+ | Voraussetzung für dessen Eingreifen ist gerade das Bestehen eines Anspruchs gegen den Handelnden (vgl. den Wortlaut " | ||
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+ | Voraussetzung für ein Handeln im Auftrag ist, dass der Handelnde in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert ist, der Auftraggeber auf ihn einen bestimmenden, | ||
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+ | Des Weiteren setzt eine Zurechnung voraus, dass die Handlung "im Unternehmen des Geschäftsherrn" | ||
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+ | Es handelt sich bei § 8 Abs. 2 UWG um eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit.((OLG Köln, Urt. v. 08.02.2008 - 6 U 149/07; m.V.a. BGH GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler)) | ||
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+ | Der Unternehmensinhaber kann sich daher nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Beauftragten nicht verhindern können bzw. er habe alles Zumutbare getan, um den Verstoß zu verhindern.((OLG Köln, Urt. v. 08.02.2008 - 6 U 149/07; m.w.N.)) | ||
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+ | Vielmehr erlangt die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG gerade in den Fällen besondere Relevanz, in denen der Geschäftsinhaber nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommen werden kann. Der Gedanke der Norm würde unterlaufen, | ||
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+ | Rein private Handlungen werden nicht von der Haftung des § 8 Abs. 2 UWG erfasst.((BGH WRP 2007, 1356 – Gefälligkeit; | ||
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+ | Beauftragter im Sinne dieser Bestimmungen kann auch ein selbständiges Unternehmen sein, das in die betriebliche Organisation des Betriebsinhabers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Geschäftstätigkeit dem Betriebsinhaber zugute | ||
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+ | Die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen | ||
+ | Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten | ||
+ | fällt.((BGH, | ||
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+ | Erforderlich ist daher, dass sich - anders als bei den üblichen Lieferbeziehungen zwischen dem Großhandel und dem Einzelhandel - die Einflussmöglichkeiten des Betriebsinhabers auf alle das Vertriebssystem des Vertragspartners kennzeichnenden wesentlichen Vorgänge erstrecken und dass auch die von den Kunden zu treffenden Maßnahmen zwangsläufig vom Willen des Betriebsinhabers abhängen.((BGH, | ||
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+ | Entscheidend ist, dass der Vertragshändler derart in die Vertriebsorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass sein Erfolg dem Hersteller zugutekommt und dass dem Hersteller - unangeachtet der rechtlichen Selbständigkeit des Vertragshändlers - ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist oder doch ohne weiteres hätte eingeräumt werden können.((BGH, | ||
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+ | Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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