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wettbewerbsrecht:unredliche_erlangung

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 +====== Unredliche Erlangung ======
 +
 +<note>
 +**§ 4 Nr. 9 lit c) UWG**
 +
 +[[Unlauter]] handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
 +</note>
 +
 +§ 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] \\
 +
 +§ 17 UWG definiert Betriebsgeheimnisse:
 +
 +Vgl. GRUR 1961, S. 40 Wurftaubenpresse:
 +Erfordernisse an Betriebsgeheimnisse: Tatsache im Zusammenhang mit Geschäft:
 +  * Die nicht offenkundig sind,
 +  * Einem eng begrenztem Personenkreis zugänglich ist,
 +  * Ein erkennbarer Geheimhaltungswille des Betriebsinhabers besteht und
 +  * Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der   Geheimhaltung besteht.
 +Hierbei kann auch die Verwendung (mehrerer) eines bekanntes Verfahren ein Geheimnis sein.
 +
 +Auch ein systematisches Einprägen kann eine Verletzung darstellen. Darüber hinaus muß ein unbefugtes Verwerten vorliegen. 
 +
 +Ein Betriebsgeheimnis geht beispielweise bei einer Lohnfertigung im Anlagenbau an den Anlagenbauer über und dieser muß es wahren. 
 +
 +Im Grundsatz trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 4 Nr. 3 Buchst. c UWG geltend macht, die volle
 +[[Verfahrensrecht:Darlegungs- und Beweislast]] für die anspruchsbegründenden Tatsachen. In bestimmten Fällen ist es indes Sache der Gegenpartei, sich im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht zu den Behauptungen der beweispflichtigen Partei substantiiert zu äußern.((BGH, Hinweis-Beschluss vom 16. Dezember 2021 - I ZR 186/20))
 +
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] \\
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