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wettbewerbsrecht:unredliche_erlangung [2017/01/24 14:11] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | wettbewerbsrecht:unredliche_erlangung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unredliche Erlangung ====== | ||
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+ | **§ 4 Nr. 9 lit c) UWG** | ||
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+ | [[Unlauter]] handelt, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat; | ||
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+ | § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] \\ | ||
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+ | § 17 UWG definiert Betriebsgeheimnisse: | ||
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+ | Vgl. GRUR 1961, S. 40 Wurftaubenpresse: | ||
+ | Erfordernisse an Betriebsgeheimnisse: | ||
+ | * Die nicht offenkundig sind, | ||
+ | * Einem eng begrenztem Personenkreis zugänglich ist, | ||
+ | * Ein erkennbarer Geheimhaltungswille des Betriebsinhabers besteht und | ||
+ | * Ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der | ||
+ | Hierbei kann auch die Verwendung (mehrerer) eines bekanntes Verfahren ein Geheimnis sein. | ||
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+ | Auch ein systematisches Einprägen kann eine Verletzung darstellen. Darüber hinaus muß ein unbefugtes Verwerten vorliegen. | ||
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+ | Ein Betriebsgeheimnis geht beispielweise bei einer Lohnfertigung im Anlagenbau an den Anlagenbauer über und dieser muß es wahren. | ||
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+ | Im Grundsatz trägt derjenige, der einen Anspruch aus § 4 Nr. 3 Buchst. c UWG geltend macht, die volle | ||
+ | [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] \\ | ||
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