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wettbewerbsrecht:unerwuenschte_werbung_mit_anrufmaschinen_telefax_oder_elektronischer_post [2022/06/10 07:08] – mfreund | wettbewerbsrecht:unerwuenschte_werbung_mit_anrufmaschinen_telefax_oder_elektronischer_post [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Unerwünschte Werbung mit Anrufmaschinen, | ||
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+ | **§ 7 (2) Nr. 3 UWG** | ||
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+ | Eine [[unzumutbare Belästigung]] ist stets anzunehmen | ||
+ | bei [[Werbung]] unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, | ||
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+ | § 7 (2) UWG -> [[Unerwünschte Werbung]] \\ | ||
+ | § 7 (2) Nr. 2 UWG -> [[Unerwünschte Telefonwerbung]] \\ | ||
+ | § 7 (2) Nr. 4 UWG -> [[Identitätsverschleierung]] \\ | ||
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+ | -> [[Werbung]] | ||
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+ | Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist die Verwendung einer elektronischen Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung der Teilnehmer gestattet.((BGH, | ||
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+ | Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung unzulässig, | ||
+ | 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in deutsches Recht um. Sie ist mithin im Lichte des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG unionsrechtskonform auszulegen.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG darf die Verwendung von automatischen Anrufsystemen ohne menschlichen Eingriff (automatische Anrufmaschinen), | ||
+ | bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer oder Nutzer gestattet werden. Gemäß Art. 2 Satz 2 Buchst. h der Richtlinie 2002/58/EG ist " | ||
+ | bis sie von diesem abgerufen wird. Für die Anwendung des Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ist erstens | ||
+ | zu prüfen, ob die Art der Kommunikation, | ||
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+ | Die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG aufgeführte Liste der unter diese Bestimmung fallenden elektronischen Kommunikationsmittel ist nicht abschließend, | ||
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+ | Welche Anforderungen die Einwilligung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfüllen muss, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln. Der hier relevante unionsrechtliche Begriff der Einwilligung hat sich seit dem Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens der Beklagten im Dezember 2016 bzw. Januar 2017 geändert. Eine für die Beurteilung des Unterlassungsanspruchs erhebliche Änderung der Rechtslage ist dadurch nicht eingetreten.((BGH, | ||
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+ | Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2002/58/EG ist unter " | ||
+ | |||
+ | Die Richtlinie 95/46/EG ist gemäß Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, | ||
+ | sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.((BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 25/19 - Inbox-Werbung II)) | ||
+ | |||
+ | Für das Einwilligungserfordernis gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG ergeben sich aus dieser Rechtsänderung in der Sache keine unterschiedlichen Anforderungen.((BGH, | ||
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+ | Der Umstand, dass die Nutzer, die die unentgeltliche, | ||
+ | Werbenachrichten zu erhalten, für den konkreten Fall und in voller Kenntnis der Sachlage bekundet hat.((BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 - I ZR 25/19 - Inbox-Werbung II; m.V.a. EuGH, GRUR 2022, 87 Rn. 59 - StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz)) | ||
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+ | Eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen.((BGH, | ||
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+ | Mit der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hat der deutsche Gesetzgeber die in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation enthaltenen Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre des Betroffenen vor unverlangt auf elektronischem Wege zugesandter Werbung umgesetzt.((BGH, | ||
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+ | An einer belästigenden Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 3 UWG kann es allerdings fehlen, wenn bei einer durch einen Dritten ausgesprochenen Empfehlung der private Charakter der Mitteilung im Vordergrund steht, so | ||
+ | dass die Mitteilung letztlich als positive Äußerung über das Unternehmen oder die von ihm angebotenen Waren und Dienstleistungen, | ||
+ | 1143, 1144)). Hiervon ist nach der Rechtsprechung des Senats jedoch regelmäßig nicht auszugehen, wenn der Versand der Mitteilung mithilfe einer vom Unternehmer auf der eigenen Internetseite oder Plattform bereitgestellten Empfehlungsfunktion erfolgt. Eine derartige Funktion hat erfahrungsgemäß den Zweck, Dritte auf die eigene | ||
+ | Leistung aufmerksam zu machen, so dass der werbliche Charakter einer mit ihrer Hilfe versandten Empfehlungs-E-Mail nicht anders zu beurteilen ist als eine WerbeE-Mail, | ||
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+ | ==== Opt-in-Erklärung ==== | ||
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+ | Sie ist nur zulässig, wenn der Adressat ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat oder wenn der Absender das Einverständnis aufgrund konkreter Umstände vermuten durfte.((BGH, | ||
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+ | Eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) erfordert nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen | ||
+ | Erklärung).((BGH, | ||
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+ | Eine Einwilligung, | ||
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+ | Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus.((BGH, | ||
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+ | ==== Konkludente Einwilligung ==== | ||
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+ | Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 erfordert die Zulässigkeit einer E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden zumindest eine konkludente Einwilligung des Adressaten der Werbung. Die bloß mutmaßliche Einwilligung des Beworbenen reichte für die Zulässigkeit einer Werbung per E-Mail dagegen nicht aus.((BGH Urteil vom 11.03.2010 - I ZR 27/08)) | ||
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+ | Auch gegenüber einem Gewerbetreibenden ist die Werbung durch elektronische Post (E-Mails) unlauter, wenn nicht (wenigstens) konkrete Anhaltspunkte die Annahme einer! mutmaßlichen Einwilligung des Empfängers rechtfertigen. Allein aus der gewerblichen Tätigkeit kann eine solche mutmaßliche Einwilligung nicht abgeleitet werden.((OLG Bamberg, Urt. v. 27. 9. 2006-3U363/ | ||
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+ | Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen ist.((BGH, Urt. v. 1. Juni 2006 – I ZR 167/03 – Telefax-Werbung II; im Anschluss an BGH, Urt. v. 25.10.1995 – I ZR 255/93, GRUR 1996, 208 = WRP 1996, 100 – Telefax-Werbung I)) | ||
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+ | ==== gewerbliche Anfragen ==== | ||
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+ | Auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen sind " | ||
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+ | ==== Wettbewerbsrelevanz ==== | ||
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+ | Eine unzumutbare Belästigung i.S. des § 7 Abs. 2 UWG 2004 ist zugleich geeignet, die Interessen der Marktteilnehmer i.S. des § 3 UWG 2004 erheblich zu beeinträchtigen.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Unerwünschte Werbung]] |
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