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wettbewerbsrecht:tabakerzeugnisgesetz

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Tabakerzeugnisgesetz

Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) ist ein deutsches Gesetz, das die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen, verwandten Erzeugnissen (wie elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern) sowie pflanzlichen Raucherzeugnissen regelt. Es setzt die Richtlinie 2014/40/EU (auch bekannt als Tabakproduktrichtlinie) der Europäischen Union in nationales Recht um und hat zum Ziel, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher vor den schädlichen Auswirkungen des Tabakkonsums zu gewährleisten.

Das vorläufige Tabakgesetz ist mit Wirkung vom 20. Mai 2016 durch das Tabakerzeugnisgesetz (BGBl. I 2016, S. 569) ersetzt worden.

Der Begriff des Nachfüllbehälters nach Art. 2 Nr. 17 der Richtlinie 2014/40/EU, der in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a TabakerzG in der Fassung bis zum 21. Juli 2023 und § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b TabakerzG in der seit dem 22. Juli 2023 geltenden Fassung auch für das deutsche Tabakerzeugnisgesetz gilt, setzt nicht voraus, dass der Behälter mit einem gebrauchsfertigen E-Liquid befüllt ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann; es reicht aus, wenn der Behälter mit einzelnen Mischkomponenten befüllt ist, die gegebenenfalls nach Vermengung mit weiteren Komponenten zur Verwendung in elektronischen Zigaretten geeignet und bestimmt sind.1)

Verwendungspotential und -zweck der im Behältnis enthaltenen Flüssigkeit sind für die Einordnung als Nachfüllbehälter maßgeblich, ohne dass diese unmittelbar gebrauchsfertig sein muss; entscheidend ist, ob die Flüssigkeit nach Art. 2 Nr. 17 und Art. 20 Abs. 4 der Richtlinie 2014/40/EU sowie § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b TabakerzG zur Verwendung in elektronischen Zigaretten verwendet werden kann und bestimmt ist, wobei eine restriktive Auslegung, die nur gebrauchsfertige Liquids erfasst, dem in der Richtlinie verankerten Ziel eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit nicht gerecht würde.2)

Steht eine Komponente in Rede, die sowohl als Lebensmittel als auch als Mischkomponente für elektronische Zigaretten geeignet ist (dual-use-Komponente), ist für die Zweckbestimmung als Nachfüllbehälter die Anschauung des angesprochenen Verkehrs maßgeblich; zu berücksichtigen ist insbesondere, ob das Produkt zuvor als Mischkomponente für elektronische Zigaretten beworben und vertrieben worden ist und ob diese frühere Verwendung eine fortwirkende Erwartung des Verkehrs an seine Bestimmung als Produkt für elektronische Zigaretten begründet, die dazu führen kann, dass eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung wegen dieser Fortwirkung ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslöst.3)

§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TabakerzG

Die Werbung mit dem Fehlen von suchtverstärkenden Zusatzstoffen kann als irreführend angesehen werden, wenn sie gegen § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 TabakerzG verstößt, da dies eine wesentliche Information ist, die nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF nicht vorenthalten werden darf.4)

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 96/25 - Hafenmieze
3)
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 96/25 - Hafenmieze; Fortführung von BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09 - Creation Lamis
4)
BGH, Urteil vom 11. Juli 2024 – I ZR 164/23 - Nikotinhaltige Liquids
wettbewerbsrecht/tabakerzeugnisgesetz.txt · Zuletzt geändert: von mfreund