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wettbewerbsrecht:soziaetet

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Soziätet

Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenstaendiger Berufsträger

Der Begriff der Sozietät mag aus Sicht des Verkehrs keinen eindeutigen Inhalt mehr haben.1)

Rechtsanwälten stehen mittlerweile neben der bürgerlichen Rechts zahlreiche andere Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung, wie die Partnerschaftsgesellschaft, die Anwalts-GmbH oder ausländische Rechtsformen.2)

Unabhängig davon hat der Verkehr allerdings die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben. Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.3)

siehe auch

§ 9 BORA → Kurzbezeichnungen

1)
BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 AnwZ (Brfg) 37/11, BGHZ 194, 79 Rn. 33 f.; dazu Hirtz, NJW 2012, 3550, 3551
2)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer; m.V.a. Decken-brock, NJW 2008, 3529
3)
BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 147/12 - Kooperation mit Wirtschaftsprüfer
wettbewerbsrecht/soziaetet.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1