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wettbewerbsrecht:sklavische_nachahmung

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 +====== Sklavische Nachahmung ======
  
 +Die unmittelbare Leistungsübernahme wird als sklavische Nachahmung bezeichnet und umfasst identische [-> [[Identische Nachahmung]]] und fast-identische Nachahmung [-> [[nahezu identische Nachahmung]]], d.h. Nachahmungen bei denen keine eigenständige Leistung erbracht wird (Abkupfern). Die sklavische Nachahmung ist i.d.R. sittenwidrig, außer sie besitzt wettbewerbliche Eigenart. 
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers]]
 +
 +§ 4 Nr. 3 WUG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]]