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wettbewerbsrecht:richtlinie_2001_83_eg

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 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
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 nicht die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise. Dementsprechend bleiben nationale Vorschriften zur Preisbindung und - da die Festsetzung dieser Preise sonst unterlaufen werden könnte - zur Einhaltung dieser Preisbindung durch die Richtlinie nicht die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise. Dementsprechend bleiben nationale Vorschriften zur Preisbindung und - da die Festsetzung dieser Preise sonst unterlaufen werden könnte - zur Einhaltung dieser Preisbindung durch die Richtlinie
 2001/83/EG unberührt.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17 - Brötchen-Gutschein; m.V.a. OVG Münster, PharmR 2017, 557, 562 [juris Rn. 113])) 2001/83/EG unberührt.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17 - Brötchen-Gutschein; m.V.a. OVG Münster, PharmR 2017, 557, 562 [juris Rn. 113]))
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 +==== Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Fall 1  (Funktionsarzneimittel) ====
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 +-> [[Funktionsarzneimittel]]
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 ==== Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG  ==== ==== Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG  ====
wettbewerbsrecht/richtlinie_2001_83_eg.1694417548.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/11 07:32 von mfreund