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wettbewerbsrecht:richtlinie_2001_83_eg

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wettbewerbsrecht:richtlinie_2001_83_eg [2023/09/11 07:32] – [Titel VIII und VIIIa, Art. 86 bis 100] mfreundwettbewerbsrecht:richtlinie_2001_83_eg [2023/10/05 08:18] (aktuell) mfreund
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 Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
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 nicht die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise. Dementsprechend bleiben nationale Vorschriften zur Preisbindung und - da die Festsetzung dieser Preise sonst unterlaufen werden könnte - zur Einhaltung dieser Preisbindung durch die Richtlinie nicht die Zuständigkeiten der Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festsetzung der Arzneimittelpreise. Dementsprechend bleiben nationale Vorschriften zur Preisbindung und - da die Festsetzung dieser Preise sonst unterlaufen werden könnte - zur Einhaltung dieser Preisbindung durch die Richtlinie
 2001/83/EG unberührt.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17 - Brötchen-Gutschein; m.V.a. OVG Münster, PharmR 2017, 557, 562 [juris Rn. 113])) 2001/83/EG unberührt.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17 - Brötchen-Gutschein; m.V.a. OVG Münster, PharmR 2017, 557, 562 [juris Rn. 113]))
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 +==== Art. 1 Nr. 2 Buchst. b Fall 1  (Funktionsarzneimittel) ====
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 +-> [[Funktionsarzneimittel]]
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 ==== Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG  ==== ==== Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG  ====
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 Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes
 für Humanarzneimittel bleiben nationale Vorschriften zur Preisbindung und zu ihrer Einhaltung von dieser Richtlinie unberührt.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17 - Brötchen-Gutschein)) für Humanarzneimittel bleiben nationale Vorschriften zur Preisbindung und zu ihrer Einhaltung von dieser Richtlinie unberührt.((BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 206/17 - Brötchen-Gutschein))
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 +==== Titel VIII und VIIIa, Art. 86 bis 100 ====
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 +Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel
 +(ABl. L 311 vom 28. November 2001, S. 67 ff.), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/642 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. April 2022 zur Änderung der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG in
 +Bezug auf Ausnahmen von bestimmten Verpflichtungen für bestimmte im Vereinigten Königreich bereitgestellte
 +Humanarzneimittel in Bezug auf Nordirland und in Bezug auf Zypern, Irland und Malta (ABl. L 118 vom 20. April
 +2022, S. 4), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:((BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 182/22))
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 +1. Unterliegt Werbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem gesamten Warensortiment einer Apotheke dem Anwendungsbereich der Regelungen zur Werbung für Arzneimittel in der Richtlinie 2001/83/EG (Titel VIII und VIIIa, Art. 86 bis 100)?
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 +2. Für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG) dahin ausgelegt wird, dass sie die Werbung für das gesamte Sortiment
 +verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt von Gutscheinen über einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte verbietet? 
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 +3. Weiter für den Fall, dass Frage 1 zu bejahen ist: Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG) dahin ausgelegt wird, dass sie die Werbung für das gesamte Sortiment
 +verschreibungspflichtiger Arzneimittel einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke mit Werbegaben in Gestalt unmittelbar wirkender Preisnachlässe und Zahlungen gestattet?
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 ==== Art. 86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG ==== ==== Art. 86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG ====
wettbewerbsrecht/richtlinie_2001_83_eg.1694417541.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/11 07:32 von mfreund