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+ | ====== Rechtsbruch ====== | ||
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+ | **§ 3a UWG ** | ||
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+ | Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, | ||
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+ | § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG -> [[Geschäftliche Handlung]] \\ | ||
+ | § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG -> [[Geschäftliche Entscheidung]] \\ | ||
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+ | -> [[Durch Verwaltungsakt gestattetes Marktverhalten]] | ||
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+ | Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF [-> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]] ] und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.((BGH, | ||
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+ | Eine nach den §§ 3, 3a UWG unlautere Zuwiderhandlung gegen eine [[Marktverhaltensregelung]] setzt neben der Eignung, die Interessen von Verbrauchern, | ||
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+ | Ein Verstoß gegen § 307 BGB [-> [[Privatrecht: | ||
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+ | Auf eine gemäß § 3 Abs. 1 a.F. UWG (§ 3a UWG) unzulässige Handlung kann gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ein [[Beseitigungsanspruch]] gestützt werden. Dieser steht nach § 8 Abs. 3 UWG auch der klagenden Verbraucherzentrale als qualifizierter Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung)) | ||
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+ | Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den | ||
+ | Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine wesentliche Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; | ||
+ | geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, | ||
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+ | Besteht ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist er nur dann spürbar im Sinne des § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer andernfalls nicht getroffenen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Den Unternehmer, | ||
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+ | In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit | ||
+ | allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen.((BGH, | ||
+ | Oktober 2013 - I ZR 139/12, GRUR 2014, 576 Rn. 15 = WRP 2014, 689 - 2 Flaschen GRATIS; Abgrenzung zu | ||
+ | BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 [juris Rn. 60 bis 66] = WRP 2022, 452 | ||
+ | - Zufriedenheitsgarantie)) | ||
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+ | Allerdings findet der Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG keine Anwendung, wenn sich aus der gesetzlichen Primärnorm durch Auslegung, insbesondere aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass die dortige Rechtsfolgenregelung abschließend sein soll.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; | ||
+ | im Hinblick auf die Auswirkungen im Wettbewerb abschließend sanktionieren soll((Götting/ | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 Nr. 11 UWG (entfallen) -> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]] | ||
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