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wettbewerbsrecht:rechtsbruch

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wettbewerbsrecht:rechtsbruch [2023/07/25 08:30] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1wettbewerbsrecht:rechtsbruch [2023/09/21 12:09] mfreund
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 Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF [-> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]] ] und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.((BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 - Wir helfen im Trauerfall)) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF [-> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]] ] und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.((BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 - Wir helfen im Trauerfall))
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 +Eine nach den §§ 3, 3a UWG unlautere Zuwiderhandlung gegen eine [[Marktverhaltensregelung]] setzt neben der Eignung, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen, allein ein den Tatbestand der das Marktverhalten regelnden Vorschrift vollständig erfüllendes, objektiv rechtswidriges Verhalten [-> [[Privatrecht:Rechtsverletzung]]] voraus.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - I ZR 144/22 - Zweibrücken Fashion Outlet; zu § 4 Nr. 11 UWG aF vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - I ZR 194/02, BGHZ 163, 265 [juris Rn. 20] - Atemtest I; Urteil vom 20. Oktober 2005 - I ZR 10/03, GRUR 2006, 82 [juris Rn. 21] = WRP 2006, 79 - Betonstahl; Urteil vom 8. November 2007 - I ZR 60/05, GRUR 2008, 530 [juris Rn. 11] = WRP 2008, 777 - Nachlass bei der Selbstbeteiligung; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 3a Rn. 1.84; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 3a Rn. 27; MünchKomm.UWG/Schaffert, 3. Aufl., § 3a Rn. 100))
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 Ein Verstoß gegen § 307 BGB [-> [[Privatrecht:Inhaltskontrolle]]] durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG [-> [[Wettbewerbsrecht:Rechtsbruch]]] erfüllen.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.288 f.)) Ein Verstoß gegen § 307 BGB [-> [[Privatrecht:Inhaltskontrolle]]] durch Verwendung von intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann die Voraussetzungen einer unlauteren geschäftlichen Handlung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs gemäß § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG [-> [[Wettbewerbsrecht:Rechtsbruch]]] erfüllen.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 45/11, GRUR 2012, 949 Rn. 45 ff. = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 3a Rn. 1.288 f.))
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 Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben
 worden ist oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer; sogenannte Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts, vgl. BGH, GRUR 2015, 1228 Rn. 33 - Tagesschau-App, mwN)) worden ist oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit des beanstandeten Verhaltens einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen.((BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17 - Prozessfinanzierer; sogenannte Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts, vgl. BGH, GRUR 2015, 1228 Rn. 33 - Tagesschau-App, mwN))
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 +Die bloße Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, die nicht zu seiner Nichtigkeit führt, berührt also seine Wirksamkeit und damit seine Legitimationswirkung nicht, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 43 Abs. 2 und Abs. 3, § 44 VwVfG). Hieraus folgt, dass die Zivilgerichte bei der Prüfung von Verstößen gegen § 3a UWG die Wirksamkeit eines das Marktverhalten erlaubenden Verwaltungsakts zu prüfen haben.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2023 - I ZR 144/22 - Zweibrücken Fashion Outlet))
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 Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Selbst wenn der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung darin besteht, dass dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, ist dieser Verstoß nicht ohne weiteres, sondern nur dann spürbar im Sinne von § 3a UWG, wenn der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den
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 Allerdings findet der Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG keine Anwendung, wenn sich aus der gesetzlichen Primärnorm durch Auslegung, insbesondere aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass die dortige Rechtsfolgenregelung abschließend sein soll.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.34; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 9 f.; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 3a UWG Rn. 48a f.)) So schließt etwa das in sich abgeschlossene Rechtsschutzsystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Verfolgung von Rechtsverstößen nach dem Rechtsbruchtatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 [juris Rn. 13 ff.] - Probeabonnement; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 145/05, BGHZ 177, 150 [juris Rn. 11] - Kommunalversicherer)) Da es im Lauterkeitsrecht nicht um die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift um ihrer selbst willen, sondern allein um die Auswirkungen des Gesetzesverstoßes auf den Wettbewerb geht, kommt ein Anwendungsausschluss des Lauterkeitsrechts allerdings nur dann in Betracht, wenn das verletzte Gesetz das Verhalten gerade Allerdings findet der Rechtsbruchtatbestand gemäß § 3a UWG keine Anwendung, wenn sich aus der gesetzlichen Primärnorm durch Auslegung, insbesondere aus dem Regelungszusammenhang ergibt, dass die dortige Rechtsfolgenregelung abschließend sein soll.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.34; Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 3a Rn. 9 f.; Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl., § 3a UWG Rn. 48a f.)) So schließt etwa das in sich abgeschlossene Rechtsschutzsystem des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine Verfolgung von Rechtsverstößen nach dem Rechtsbruchtatbestand des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb aus.((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 [juris Rn. 13 ff.] - Probeabonnement; Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 145/05, BGHZ 177, 150 [juris Rn. 11] - Kommunalversicherer)) Da es im Lauterkeitsrecht nicht um die Durchsetzung der gesetzlichen Vorschrift um ihrer selbst willen, sondern allein um die Auswirkungen des Gesetzesverstoßes auf den Wettbewerb geht, kommt ein Anwendungsausschluss des Lauterkeitsrechts allerdings nur dann in Betracht, wenn das verletzte Gesetz das Verhalten gerade
 im Hinblick auf die Auswirkungen im Wettbewerb abschließend sanktionieren soll((Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a UWG Rn. 48a)) und eine parallele Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb das spezifische Sanktionssystem der in Rede stehenden Vorschrift unterlaufen würde((Büscher/Hohlweck, UWG, 2. Aufl., § 3a Rn. 134)).((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer)) im Hinblick auf die Auswirkungen im Wettbewerb abschließend sanktionieren soll((Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 3a UWG Rn. 48a)) und eine parallele Anwendung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb das spezifische Sanktionssystem der in Rede stehenden Vorschrift unterlaufen würde((Büscher/Hohlweck, UWG, 2. Aufl., § 3a Rn. 134)).((BGH, Urteil vom 10. März 2022 - I ZR 70/21 - Prozessvertretung durch Haftpflichtversicherer))
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wettbewerbsrecht/rechtsbruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/10/10 07:42 von mfreund