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wettbewerbsrecht:pharmakologische_wirkung [2023/10/11 07:19] – mfreund | wettbewerbsrecht:pharmakologische_wirkung [2023/10/11 07:23] (aktuell) – mfreund | ||
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====== Pharmakologische Wirkung ====== | ====== Pharmakologische Wirkung ====== | ||
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+ | Für die Beurteilung der Frage, ob Produkte, die eine physiologisch wirksame Substanz enthalten, Funktionsarzneimittel im Sinne von Art. 1 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG [§ 2 AMG -> [[Arzneimittelbegriff]]] sind, bedarf es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats einer sorgfältigen Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, | ||
+ | 1167 [juris Rn. 33 f.] - Chemische Fabrik Kreussler, mwN; BGH, PharmR 2016, 82 [juris Rn. 12] - Chlorhexidin)) | ||
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Zweckdienliche Anhaltspunkte zur Konkretisierung des Begriffs der " | Zweckdienliche Anhaltspunkte zur Konkretisierung des Begriffs der " | ||
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Eine für die Bejahung einer pharmakologischen Wirkung eines Stoffes erforderliche Wechselwirkung zwischen seinen Molekülen und Körperzellen liegt auch dann vor, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern.((BGH, | Eine für die Bejahung einer pharmakologischen Wirkung eines Stoffes erforderliche Wechselwirkung zwischen seinen Molekülen und Körperzellen liegt auch dann vor, wenn die Moleküle eine ohne sie gegebene Einwirkung anderer Stoffe auf die Körperzellen verhindern.((BGH, | ||
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+ | In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bislang nicht geklärt, nach welchen Kriterien pharmakologische und nicht-pharmakologische Mittel in Fällen abgegrenzt werden können, in denen die in Frage stehende Substanz | ||
+ | - wie im Streitfall - von der Zielzelle nicht absorbiert wird, sondern nur eine temporäre Anbindung erfolgt.((BGH, | ||
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. | Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 1 Nr. 2 Buchst. | ||
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
- | AMG -> [[Arzneimittelgesetz]] | + | § 2 AMG -> [[Arzneimittelbegriff]] \\ |
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