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wettbewerbsrecht:mehrfachabmahnung

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wettbewerbsrecht:mehrfachabmahnung [2021/05/26 09:33] mfreundwettbewerbsrecht:mehrfachabmahnung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Mehrfachabmahnung ======
 +
 +§ 8 (4) UWG -> [[Rechtsmissbrauch]] \\
 +§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG -> [[Abmahnkostenersatz]] \\
 +
 +Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine zweite Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG berechtigt.((BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 199/10 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung))
 +
 +Die Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist nicht allein deshalb missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig, weil eine frühere Abmahnung wegen eines gleichartigen Wettbewerbsverstoßes missbräuchlich und nach § 8 Abs. 4 UWG unzulässig war und sich die spätere Abmahnung ausdrücklich auf die frühere Abmahnung bezieht.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10 - Bauheizgerät))
 +
 +Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf 
 +kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des Streitwerts 
 +führen, kann ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch sein.((BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 199/10 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung))
 +
 +Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, ist eine zweite Abmahnung wegen desselben oder eines kerngleichen Wettbewerbsverstoßes nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG [-> [[Abmahnkostenersatz]]] berechtigt.((BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 199/10 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 13 UWG -> [[Abmahnung]] \\
 +§ 8 (4) UWG -> [[Rechtsmissbrauch]]
 +