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wettbewerbsrecht:marktverhaltensregeln [2020/11/06 08:44] – mfreund | wettbewerbsrecht:marktverhaltensregeln [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Marktverhaltensregeln ====== | ||
+ | § 3a UWG -> [[Rechtsbruch]] \\ | ||
+ | § 4 Nr. 11 UWG -> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]] \\ | ||
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+ | -> [[Marktzutrittsregelungen]] \\ | ||
+ | -> [[Beispiele für Marktverhaltensregeln]] \\ | ||
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+ | Unlauter handelt nach § 3a UWG [-> [[Rechtsbruch]]], | ||
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+ | Nach § 4 Nr. 11 UWG [-> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]]] handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, | ||
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+ | Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und mit der ein Unternehmer auf Mitbewerber, | ||
+ | = WRP 2016, 586 - Eizellspende; | ||
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+ | Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, | ||
+ | Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss; | ||
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+ | Regelungen über den Marktzutritt unterfallen als reine Marktzutrittsregelungen nur dann nicht dem Anwendungsbereich des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF), wenn sie bestimmten Personen den Marktzutritt aus Gründen verwehren, die nichts mit deren Marktverhalten, | ||
+ | Rn. 72, jeweils mwN)) | ||
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+ | Eine Marktzutrittsregelung kann eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen und damit zugleich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, | ||
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+ | Eine Regelung, die den Marktzugang reglementiert, | ||
+ | sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist.((BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19 - Pflichten des Batterieherstellers; | ||
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+ | Eine gesetzliche Vorschrift stellt im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG), eine Marktverhal-tensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, wenn sie eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat.((BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung)) | ||
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+ | Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten aus Gründen fernhalten soll [-> [[Marktzutrittsregelungen]]], | ||
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+ | Eine Marktzutrittsregelung kann allerdings auch eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen und damit zugleich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, | ||
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+ | Eine Vorschrift, die eine Erlaubnispflicht zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes statuiert und damit eine Marktzutrittsregelung darstellt, ist zugleich eine Marktverhaltensregelung, | ||
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+ | Ein [[verstoss_gegen_gesetzliche_vorschrift|Verstoß gegen Normen außerhalb des UWG]] ist nur dann sittenwidrig i.S. von § 1 UWG a.F., wenn die Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat((vgl. BGHZ 144, 255, 267 – Abgasemissionen)). Dem entspricht inhaltlich die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG, die an die Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. anknüpft((vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, | ||
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+ | Normen außerhalb des UWGs, die eine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs haben, werden als Marktverhaltensregeln bezeichnet. Ein Verstoß gegen Normen außerhalb des UWG ist nur dann sittenwidrig i.S. von § 1 UWG a.F., wenn die Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat((vgl. BGHZ 144, 255, 267 – Abgasemissionen)). Dem entspricht inhaltlich die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG, die an die Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. anknüpft((vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, | ||
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+ | Die verletzte Norm muss somit (zumindest auch) die Funktion haben, das __Marktverhalten zu regeln__ und auf diese Weise gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.((BGH, | ||
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+ | Vorsprung durch Rechtsbeugung, | ||
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+ | Beispiel für so eine Vorschrift ist die Preisangabenverordnung, | ||
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+ | Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens beurteilt sich allein danach, ob die Wettbewerbshandlung objektiv gegen eine Norm verstößt. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden ist für die Beurteilung, | ||
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+ | ==== Marktzutritt ==== | ||
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+ | Ein Gesetzesverstoß kann nur dann als unlauter mit den Mitteln des UWG verfolgt werden, wenn von ihm zugleich eine - den Verstoß prägende - unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es genügt nicht, dass bei einer Wettbewerbshandlung ein Gesetzesverstoß | ||
+ | lediglich mitverwirklicht wird. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Verstößen gegen Vorschriften, | ||
+ | nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müsste. Es ist nicht Sinn des UWG, dem Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, | ||
+ | des Wettbewerbsrechts, | ||
+ | auszurichtenden - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob es durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält((BGH, | ||
+ | GRUR 2002, 825 - Elektroarbeiten, | ||
+ | will die Neuregelung in § 4 Nr. 11 UWG Rechnung tragen.((KG, | ||
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+ | ==== Beispiele für Marktverhaltensregeln ==== | ||
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+ | -> [[Beispiele für Marktverhaltensregeln ]] | ||
+ | ==== Keine Marktverhaltensregeln | ||
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+ | Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelun-gen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.((BGH, | ||
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+ | ==== Abgrenzung ==== | ||
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+ | Die Frage, ob davon abweichend dem Zweck der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, ist umstritten. Dies wird zum Teil bejaht, wenn sie - wie zum Beispiel die gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Ge-fahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1857) erhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) - dem Schutz von Verbrauchern dienen oder - wie etwa das Tabaksteuergesetz - der Sache nach Preisvorschriften darstellen.((BGH, | ||
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+ | Als Marktverhaltensregelungen werden in der Literatur vereinzelt auch Bestimmungen angesehen, die die gewerblichen Be-triebe der öffentlichen Hand zum Schutz privater Mitbewerber steuerlich wie diese behandeln (vgl. - zu § 2 Abs. 3 UStG - Haslinger, WRP 2004, 58, 60; dies., WRP 2007, 1412, 1416; a.A. OLG München GRUR 2004, 169, 170; Köh-ler in Köhler/ | ||
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+ | ==== Wettbewerbsbezogenheit und Marktbezogenheit ==== | ||
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+ | Die Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung ist nicht gleichzusetzen mit einer Marktbezogenheit i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Marktbezogenheit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln verstößt, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweist.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - Zweckbetrieb; | ||
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+ | Daran fehlt es etwa dann, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll.((BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - Zweckbetrieb; | ||
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+ | Ein auf § 3a UWG gestütztes lauterkeitsrechtliches Vorgehen scheidet aus, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift oder dem Regelungszusammenhang, | ||
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+ | Das in Art. 103 Abs. 2 GG und in § 1 StGB für das Strafrecht und in § 3 OWiG für das | ||
+ | Recht der Ordnungswidrigkeiten statuierte Bestimmtheitsgebot wirkt sich zwar auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung aus, wenn die Marktverhaltensregelung, | ||
+ | UWG aF) gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist.((BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität; | ||
+ | GRUR 2011, 169 Rn. 45 = WRP 2011, 2123 - Lotterien und Kasinospiele)) Soweit dagegen die Einhaltung einer Marktverhaltensregelung, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 Nr. 11 UWG -> [[Verstoß gegen gesetzliche Vorschrift]] |
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