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wettbewerbsrecht:marktverhaltensregeln

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Marktverhaltensregeln

§ 3a UWG → Rechtsbruch
§ 4 Nr. 11 UWG → Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift

Marktzutrittsregelungen
Beispiele für Marktverhaltensregeln

Unlauter handelt nach § 3a UWG [→ Rechtsbruch], wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Nach § 4 Nr. 11 UWG [→ Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift] handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und mit der ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören neben dem Angebot von und der Nachfrage nach Waren oder Dienstleistungen auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen.1)

Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht.2)

Regelungen über den Marktzutritt unterfallen als reine Marktzutrittsregelungen nur dann nicht dem Anwendungsbereich des § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF), wenn sie bestimmten Personen den Marktzutritt aus Gründen verwehren, die nichts mit deren Marktverhalten, das heißt der Art und Weise zu tun haben, wie diese Personen am Markt agieren.3)

Eine Marktzutrittsregelung kann eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen und damit zugleich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen.4)

Eine Regelung, die den Marktzugang reglementiert, stellt insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist.5)

Eine gesetzliche Vorschrift stellt im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG), eine Marktverhal-tensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, wenn sie eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat.6)

Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten aus Gründen fernhalten soll [→ Marktzutrittsregelungen], die nichts mit ihrem Marktverhalten, das heißt der Art und Weise ihres Agierens auf dem Markt zu tun haben.7)

Eine Marktzutrittsregelung kann allerdings auch eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen und damit zugleich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen.8)

Eine Vorschrift, die eine Erlaubnispflicht zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes statuiert und damit eine Marktzutrittsregelung darstellt, ist zugleich eine Marktverhaltensregelung, soweit sie darüber hinaus auch den Schutz anderer Marktteilnehmer vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende bezweckt.9)

Ein Verstoß gegen Normen außerhalb des UWG ist nur dann sittenwidrig i.S. von § 1 UWG a.F., wenn die Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat10). Dem entspricht inhaltlich die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG, die an die Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. anknüpft11).

Normen außerhalb des UWGs, die eine Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs haben, werden als Marktverhaltensregeln bezeichnet. Ein Verstoß gegen Normen außerhalb des UWG ist nur dann sittenwidrig i.S. von § 1 UWG a.F., wenn die Norm zumindest eine sekundäre Schutzfunktion zugunsten des Wettbewerbs hat12). Dem entspricht inhaltlich die Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG, die an die Rechtsprechung des Senats zu § 1 UWG a.F. anknüpft13).

Die verletzte Norm muss somit (zumindest auch) die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und auf diese Weise gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen.14))

Vorsprung durch Rechtsbeugung, § 4 Nr. 11 UWG n.F.: Vorteilsverschaffen durch Missachtung gesetzlicher Bestimmungen fällt unter das UWG bei Verletzung wettbewerbsbezogener Norm (Lebensmittelrecht, Apothekenverordnung, Textilkennzeichnungsgesetz und Ähnliches), nicht jedoch bei Verletzung wettbewerbsneutraler Form. Auch mehrmaliger, planmäßiger und bewusster Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz; Eine wettbewerbsbezogene Norm ist eine wettberbliche Regelung mit zumindest sekundärer Schutzfunktion.

Beispiel für so eine Vorschrift ist die Preisangabenverordnung, oder auch die Patentanwaltsordnung. Zum Beispiel könnte ein Patentanwalt einen anderen wegen nicht erlaubter Werbung über die Patentanwaltsordnung i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG belangen.

Die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens beurteilt sich allein danach, ob die Wettbewerbshandlung objektiv gegen eine Norm verstößt. Die Rechtsauffassung der zuständigen Verwaltungsbehörden ist für die Beurteilung, ob das Verhalten objektiv rechtswidrig und damit unlauter ist, nicht maßgeblich.15)

Marktzutritt

Ein Gesetzesverstoß kann nur dann als unlauter mit den Mitteln des UWG verfolgt werden, wenn von ihm zugleich eine - den Verstoß prägende - unlautere Störung des Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es genügt nicht, dass bei einer Wettbewerbshandlung ein Gesetzesverstoß lediglich mitverwirklicht wird. Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung von Verstößen gegen Vorschriften, die den Zutritt zum Markt regeln, gilt nichts anderes. Ein Anspruch nach dem UWG ist nicht immer schon dann gegeben, wenn ein Wettbewerber Vorschriften verletzt, bei deren Einhaltung er aus dem Markt ausscheiden müsste. Es ist nicht Sinn des UWG, dem Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, Wettbewerber unter Berufung darauf, dass ein Gesetz ihren Marktzutritt verbiete, vom Markt fern zu halten, wenn das betreffende Gesetz den Marktzutritt nur aus Gründen verhindern will, die den Schutz des lauteren Wettbewerbs nicht berühren. Unter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts, zu dessen Zielen der Schutz der Freiheit des Wettbewerbs gehört, ist vielmehr jede Belebung des Wettbewerbs grundsätzlich erwünscht. Auch bei einem Verstoß gegen Vorschriften über den Marktzutritt muss daher anhand einer - am Schutzzweck des UWG auszurichtenden - Würdigung des Gesamtcharakters des Verhaltens geprüft werden, ob es durch den Gesetzesverstoß das Gepräge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens erhält16). Diesen Rechtsprechungsgrundsätzen will die Neuregelung in § 4 Nr. 11 UWG Rechnung tragen.17))

Beispiele für Marktverhaltensregeln

Keine Marktverhaltensregeln

Steuerrechtliche Vorschriften stellen grundsätzlich keine Marktverhaltensregelun-gen dar. Ihre Verletzung kann auch nicht unter Zuhilfenahme des Vorsprungsgedankens als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden.18)

Abgrenzung

Die Frage, ob davon abweichend dem Zweck der Wirtschaftslenkung dienende sogenannte Lenkungssteuern Marktverhaltensregelungen darstellen, ist umstritten. Dies wird zum Teil bejaht, wenn sie - wie zum Beispiel die gemäß Art. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes junger Menschen vor Ge-fahren des Alkohol- und Tabakkonsums vom 23. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1857) erhobene Sondersteuer auf alkoholhaltige Süßgetränke (Alkopops) - dem Schutz von Verbrauchern dienen oder - wie etwa das Tabaksteuergesetz - der Sache nach Preisvorschriften darstellen.19)

Als Marktverhaltensregelungen werden in der Literatur vereinzelt auch Bestimmungen angesehen, die die gewerblichen Be-triebe der öffentlichen Hand zum Schutz privater Mitbewerber steuerlich wie diese behandeln (vgl. - zu § 2 Abs. 3 UStG - Haslinger, WRP 2004, 58, 60; dies., WRP 2007, 1412, 1416; a.A. OLG München GRUR 2004, 169, 170; Köh-ler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rdn. 11.39; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 63).

Wettbewerbsbezogenheit und Marktbezogenheit

Die Wettbewerbsbezogenheit einer Bestimmung ist nicht gleichzusetzen mit einer Marktbezogenheit i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. Eine Marktbezogenheit im Sinne dieser Bestimmung liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift, gegen die der Wettbewerber bei seinem geschäftlichen Handeln verstößt, eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion aufweist.20)

Daran fehlt es etwa dann, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll.21)

Ein auf § 3a UWG gestütztes lauterkeitsrechtliches Vorgehen scheidet aus, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift oder dem Regelungszusammenhang, in dem diese steht, ergibt, dass die dort vorgesehenen Sanktionen abschließend sein sollen.22) Das ist insbesondere der Fall, wenn das Gesetz ein in sich geschlossenes Sanktionssystem vorsieht, das nicht mit Hilfe des Lauterkeitsrechts umgangen oder „ausgehebelt“ werden darf.23)

Das in Art. 103 Abs. 2 GG und in § 1 StGB für das Strafrecht und in § 3 OWiG für das Recht der Ordnungswidrigkeiten statuierte Bestimmtheitsgebot wirkt sich zwar auf die wettbewerbsrechtliche Beurteilung aus, wenn die Marktverhaltensregelung, auf die wettbewerbsrechtliche Ansprüche gemäß § 3a (§ 4 Nr. 11 UWG aF) gestützt werden, selbst eine Vorschrift des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts ist.24) Soweit dagegen die Einhaltung einer Marktverhaltensregelung, die selbst keine solche straf- oder bußgeldrechtliche Vorschrift ist, durch eine (Blankett-)Norm des (Neben-)Strafrechts oder des Bußgeldrechts sanktioniert ist, gilt Art. 103 Abs. 2 GG für die Marktverhaltensregelung nur insoweit, als ein Gericht sie in Verbindung mit der Straf- oder Bußgeldnorm zur Verurteilung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit anwendet.25)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 20 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide
2)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 106/20 - Kabel-TV-Anschluss; BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19 - Pflichten des Batterieherstellers; m.V.a. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 Rn. 21 = WRP 2016, 586 - Eizellspende; Urteil vom 27. April 2017 - I ZR 215/15, GRUR 2017, 819 Rn. 20 = WRP 2017, 941 - Aufzeichnungspflicht, jeweils mwN
3)
BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19 - Pflichten des Batterieherstellers; m.V.a. vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a Rn. 1.76; MünchKomm.UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 72, jeweils mwN
4)
BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19 - Pflichten des Batterieherstellers; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15, GRUR 2017, 95 Rn. 16 = WRP 2017, 69 - Arbeitnehmerüberlassung, mwN
5)
BGH, Urteil vom 28. November 2019 - I ZR 23/19 - Pflichten des Batterieherstellers; m.V.a. BGH, GRUR 2017, 95 Rn. 23 - Arbeitnehmerüberlassung, mwN
6)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung
7)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 250/00, BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; Urteil vom 2. Dezember 2009 I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 23 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, GRUR 2015, 1228 Rn. 56 = WRP 2015, 1468 Tagesschau-App
8)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Ur-teil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 14 = WRP 2009, 1089 Überregionaler Krankentransport; Urteil vom 6. November 2013 I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 14 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 29; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.83; MünchKomm.UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 73
9)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung; vgl. - zu § 34d GewO - BGH, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 - Krankenzusatzversicherungen; GRUR 2014, 88 Rn. 14 - Vermittlung von Netto-Policen
10) , 12)
vgl. BGHZ 144, 255, 267 – Abgasemissionen
11) , 13)
vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 19, sowie Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 4 UWG Rdn. 11.5
14)
BGH, Urt. V. 29. 6. 2006-IZR 171/03 (OLG Köln
15)
vgl. BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - I ZR 10/03 - Betonstahl
16)
BGH, GRUR 2002, 825 - Elektroarbeiten, juris Rdn. 21; GRUR 2003, 164, 165 - Altautoverwertung; WRP 2004, 376, 381 - Strom und Telefon I; WRP 2004, 382, 385 - Strom und Telefon II
17)
KG, Beseht, v. 13. 2. 2007-5 W35/07 (LG Berlin
18)
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - Zweckbetrieb
19)
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - Zweckbetrieb; m.w.N.
20)
st. Rspr.; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - Zweckbetrieb; m.V.a. BGHZ 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 171/03, GRUR 2007, 162 Tz. 11 = WRP 2007, 177 - Mengenausgleich in Selbstentsorgergemeinschaft; Urt. v. 26.2.2009 - I ZR 222/06, GRUR 2009, 883 Tz. 11 = WRP 2009, 1092 - MacDent
21)
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 152/07 - Zweckbetrieb; m:V.a vgl. BGHZ 150, 343, 347 - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164, 166 = WRP 2003, 1182 - Altautoverwertung
22)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - KZR 33/04, BGHZ 166, 154 Rn. 13 Probeabonnement
23)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung; m.V.a. GroßKomm.UWG/Metzger aaO § 4 Nr. 11 Rn. 17; Link in Ullmann aaO § 3a Rn. 58; Alexander, WRP 2012, 660, 662
24)
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität; m.V.a. BGH, Urteil vom 18. November 2010 - I ZR 168/07, GRUR 2011, 169 Rn. 45 = WRP 2011, 2123 - Lotterien und Kasinospiele
25)
BGH, Urteil vom 3. November 2016 - I ZR 227/14 - Optiker-Qualität; m.V.a. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 161/11, GRUR 2013, 857 Rn. 18 = WRP 2013, 1024 - Voltaren, mwN
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