Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende ÜberarbeitungNächste Überarbeitung | Vorhergehende Überarbeitung | ||
wettbewerbsrecht:klagebefugnis [2020/11/06 08:36] – mfreund | wettbewerbsrecht:klagebefugnis [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Klagebefugnis ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 8 (3) UWG** | ||
+ | |||
+ | Die Ansprüche aus Absatz 1 [-> [[Beseitigungsanspruch]], | ||
+ | |||
+ | 1. jedem Mitbewerber, | ||
+ | |||
+ | 2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, | ||
+ | |||
+ | 3. den qualifizierten Einrichtungen, | ||
+ | |||
+ | 4. den Industrie- und Handelskammern, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | § 8 (3) Nr. 2 UWG -> [[Klagebefugnis eines Verbandes]] \\ | ||
+ | § 8 (3) Nr. 3 UWG -> [[Weitere Klageberechtigte]] \\ | ||
+ | |||
+ | § 8 (1) S. 1 1. Alt. UWG -> [[Beseitigungsanspruch]] \\ | ||
+ | § 8 (1) S. 1 2. Alt. UWG -> [[Unterlassungsanspruch]] \\ | ||
+ | § 8 (1) S. 2 UWG -> [[Erstbegehungsgefahr]] \\ | ||
+ | § 8 (2) UWG -> [[Unternehmerhaftung]] \\ | ||
+ | § 8 (4) UWG -> [[Rechtsmissbrauch]] \\ | ||
+ | § 8 (5) UWG -> [[Unterlassungsklagengesetz]] | ||
+ | |||
+ | -> [[Streitwert der Klage eines Wettbewerbsverbands]] | ||
+ | |||
+ | ==== § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ==== | ||
+ | |||
+ | Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG nF ist die Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern zusätzlich zu dem Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses davon abhängig, dass sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Damit soll Missbrauchsmöglichkeiten vorgebeugt werden, die sich aus einer nur pro forma, aber nicht ernsthaft und nachhaltig betriebenen Geschäftstätigkeit ergeben und sich durch ein Missverhältnis der Abmahntätigkeit zur sonstigen Geschäftstätigkeit auszeichnen können.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Für Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG ergibt sich die [[Verfahrensrecht: | ||
+ | |||
+ | Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG [-> [[Wettbewerbsverhältnis]]]. | ||
+ | |||
+ | Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, | ||
+ | |||
+ | Auch wenn die Parteien keine gleichartigen Waren oder Dienstleistungen abzusetzen versuchen, besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, | ||
+ | |||
+ | Nach der Rechtsprechung des Senats besteht zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsmakler ein Wettbewerbsverhältnis, | ||
+ | die Dienstleistung der Beratung über Versicherungsangelegenheiten anbieten. | ||
+ | Bezogen auf einen konkreten, bereits bestehenden Versicherungsvertrag stehen Versicherungsmakler und Versicherer im Wettbewerb um die Erbringung | ||
+ | von Beratungsleistungen, | ||
+ | Versicherungsnehmers geändert, gekündigt oder durch einen anderen Vertrag | ||
+ | ersetzt werden sollte((BGH, | ||
+ | 2016, 1193 Rn. 16, 18 = WRP 2016, 1354 - Ansprechpartner)). Dies gilt nicht | ||
+ | nur für Versicherungsmakler, | ||
+ | Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, kommt es nicht darauf an, ob die | ||
+ | hier in Rede stehende Tarifwechselberatung durch einen Versicherungsmakler | ||
+ | oder einen Versicherungsberater erfolgt.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Eine Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG besteht nicht mehr, wenn er die unternehmerische Tätigkeit, die seine Anspruchsberechtigung im Zeitpunkt der Verletzungshandlung begründet hatte, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgegeben hat.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BGH, Urteil vom 10. März 2016 - I ZR 183/14, GRUR 2016, 1187 Rn. 16 = WRP 2016, 1351 - Stirnlampen; | ||
+ | |||
+ | Zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG geregelten Anspruchsberechtigung | ||
+ | reicht es für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht aus, dass der (frühere) Mitbewerber in einem solchen Fall immerhin noch als mindestens potentieller Wettbewerber auf dem Markt anzusehen ist.((BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - I ZR 167/20 - Vorsicht Falle; m.V.a. BGH, GRUR 2020, 303 Rn. 42 - Pflichten des Batterieherstellers)) | ||
+ | |||
+ | Die Klagebefugnis eines Verbands ist auch bei Verstößen von Unternehmen zu bejahen, die - wie die die Werbespots ausstrahlenden Rundfunkveranstalter - den fremden Wettbewerb eines mit den Verbandsmitgliedern konkurrierenden Unternehmens fördern. Dabei kann der Verband auch einen an den Verstößen beteiligten Dritten - wie vorliegend die Beklagte - in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 167/98, GRUR 2001, 529, 531 [juris Rn. 24] = WRP 2001, 531 - Herz-Kreislauf-Studie). | ||
+ | |||
+ | Für die Eigenschaft als Mitbewerber kommt es allein auf das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses unabhängig davon an, ob die das Wettbewerbsverhältnis begründende Tätigkeit gesetzeskonform ist (BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 101/02, BGHZ 162, 246, 251 [juris Rn. 21] - Vitamin-Zell-Komplex). | ||
+ | |||
+ | Einem Verband ist die Klagebefugnis abzusprechen, | ||
+ | Weise vertritt, dass er weder als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen noch als Verbraucherverband angesehen werden kann. Bei einem solchen Verband besteht die Gefahr, dass gegenläufige Interessen der gleichrangig zusammengeschlossenen Gewerbetreibenden und Verbraucher miteinander kollidieren, | ||
+ | WRP 1983, 207 - Mischverband I)) | ||
+ | |||
+ | Für die Annahme eines Mischverbands ist nicht allein auf die satzungsgemäße Gleichstellung der Verfolgung von gewerblichen Interessen und Verbraucherinteressen abzustellen, | ||
+ | |||
+ | Entscheidend ist das Gesamtbild, das der Verband bei einer zusammenfassenden Betrachtung seiner satzungsgemäßen Ziele, der Zusammensetzung seiner Mitglieder, des satzungsgemäßen und tatsächlichen Gewichts der einzelnen Mitgliedergruppen und seiner konkret ausgeübten Tätigkeiten bietet.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Ein Mischverband liegt nicht vor, wenn die vom Verband satzungsgemäß verfolgten Interessen seiner gewerblichen Mitglieder mit den von ihnen zu wahrenden Verbraucherinteressen übereinstimmen und deshalb nicht die Gefahr einer Interessenkollision besteht.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Eine Fernsehwerbung für Glücksspielangebote auf einer benannten Internetseite kann der | ||
+ | mittelbaren Förderung des Absatzes von Glücksspielangeboten auf einer anderen Internetseite mit nahezu identischem Domainnamen und ähnlich gestaltetem Inhalt dienen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Grundsatz, dass Hersteller von Waren im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu Einzelhändlern stehen, die gleichartige Waren an Verbraucher verkaufen, erfährt keine Einschränkung für Produkte, die ausschließlich über eigene Tochtergesellschaften vertrieben werden.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist.((BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei)) | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== Keine Klagebefugnis ==== | ||
+ | |||
+ | Keine Klagebefugnis haben: | ||
+ | |||
+ | * Verbraucher | ||
+ | * Abmahnverbände, | ||
+ | * sonstige Marktteilnehmer (Mitbewerber, | ||
+ | |||
+ | ==== Wegfall der Klagebefugnis während Ruhen der Eintragung ==== | ||
+ | |||
+ | < | ||
+ | **§ 8 (4) UWG** | ||
+ | |||
+ | Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht. | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Klagebefugnis eines Verbandes]] \\ | ||
+ | |||
+ | § 8 UWG -> [[Beseitigung und Unterlassung]] \\ |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de