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wettbewerbsrecht:health-claims-verordnung [2019/12/19 08:49] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | wettbewerbsrecht:health-claims-verordnung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Health-Claims-Verordnung ====== | ||
+ | -> [[http:// | ||
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+ | Art. 10 -> [[Gesundheitsbezogene Angaben]] \\ | ||
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+ | Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient nach ihrem Erwägungsgrund 1 dazu, mit Blick auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und dem Verbraucher die Wahl zwischen Produkten zu erleichtern.((BGH, | ||
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+ | In den Erwägungsgründen 1 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 heißt es, dass dem Verbraucher die für eine | ||
+ | sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern sind. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist es wichtig und angezeigt, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden | ||
+ | können und Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden. Das Erfordernis, | ||
+ | davon, ob die Vergleichsprodukte in der Angabe erkennbar gemacht werden.((BGH, | ||
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+ | ==== Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ==== | ||
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+ | Nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), | ||
+ | enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt. Im Unterschied zu gesundheitsbezogenen Angaben, mit denen ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen | ||
+ | Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, | ||
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+ | Wie die im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angaben zeigen, sind vor allem solche Angaben als nährwertbezogen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Energie, | ||
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+ | Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt eine gesundheitsbezogene Angabe vor, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, | ||
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+ | Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, | ||
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+ | Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen.((BGH, | ||
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+ | Nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, | ||
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+ | Dabei sind die nationalen Gerichte gehalten, bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher Angaben über Lebensmittel versteht, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff " | ||
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+ | ==== Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a und d Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ==== | ||
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+ | Für die Feststellung, | ||
+ | ==== Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ==== | ||
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+ | Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine [[Marktverhaltensregelung]] im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.((BGH, | ||
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+ | Die Richtlinie | ||
+ | 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, | ||
+ | ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des | ||
+ | Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 4 Nr. 11 | ||
+ | UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung | ||
+ | der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil die | ||
+ | Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug | ||
+ | auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die | ||
+ | Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund | ||
+ | 9 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleiben.((BGH, | ||
+ | |||
+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Blick auf das ausnahmslose | ||
+ | Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke | ||
+ | im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darauf | ||
+ | hingewiesen, | ||
+ | und 18 dieser Verordnung zu deren Hauptzwecken gehört und alkoholische | ||
+ | Getränke wegen der Abhängigkeits- und Missbrauchsrisiken sowie der erwiesenen | ||
+ | komplexen schädigenden Wirkungen des Alkoholkonsums eine spezielle | ||
+ | Lebensmittelkategorie darstellen, die einer besonders strengen Regelung unterliegt.((BGH, | ||
+ | ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 | ||
+ | Rn. 45 und 48 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor, mwN)) | ||
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+ | Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke | ||
+ | mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen | ||
+ | Angaben tragen (Unterabs. 1). Zulässig sind nur nährwertbezogene | ||
+ | Angaben, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine | ||
+ | Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen | ||
+ | (Unterabs. 2).((BGH, Beschluss vom 12. März 2015 )) | ||
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+ | Nicht als Getränke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gelten nach deren Erwägungsgrund 13 allerdings Nahrungsergänzungsmittel, | ||
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+ | Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, | ||
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+ | Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als " | ||
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+ | ==== Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ==== | ||
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+ | Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind für Stof-fe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung gemäß Art. 6 der Richtlinie 90/496/EWG anzugeben.((BGH, | ||
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+ | ==== Art. 8 der Verordnung (EG) 1924/2006 ==== | ||
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+ | Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.((BGH, | ||
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+ | Im Anhang der Verordnung ist geregelt, dass die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm/ | ||
+ | mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.((BGH, | ||
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+ | ==== Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 ==== | ||
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+ | Nach dem mit " | ||
+ | dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.((BGH, | ||
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+ | Das Erfordernis, | ||
+ | Kategorie, darunter auch Lebensmittel anderer Marken, einzubeziehen. Dem ist zu entnehmen, dass auch Lebensmittel desselben Herstellers in den Vergleich einbezogen werden können, sofern sie unter einer anderen Marke | ||
+ | vertrieben werden.((BGH, | ||
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+ | Der Begriff der vergleichenden Angabe im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist mithin nicht ausschließlich mit Blick auf Produkte von Wettbewerbern zu verstehen. Eine vergleichende Angabe liegt vielmehr bereits dann vor, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen.((BGH, | ||
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+ | Dass der letzte Satz des Erwägungsgrunds 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 besagt, bei vergleichenden Angaben dem Endverbraucher gegenüber müssten die miteinander verglichenen Produkte eindeutig identifiziert | ||
+ | werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In der Fassung des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel((KOM [2003] 424, S. 22)) war in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 | ||
+ | als weiteres Zulässigkeitskriterium vorgesehen, dass die miteinander verglichenen Lebensmittel vom durchschnittlichen Verbraucher leicht zu identifizieren sind oder eindeutig genannt werden. Die Streichung dieses Kriteriums im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens spricht dafür, dass das verglichene Lebensmittel nicht konkret benannt oder identifiziert werden muss((vgl. Meisterernst in Meisterernst/ | ||
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+ | Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.((BGH, | ||
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+ | Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann.((BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe)) | ||
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+ | Bei Art. 8 und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.((BGH, | ||
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+ | Nach der am 14. Dezember 2007 veröffentlichten Leitlinie zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geht auch der bei der Europäischen Kommission gebildete Ständige Ausschuss für die Nahrungskette und Tiergesundheit | ||
+ | davon aus, dass die im Anhang der Verordnung genannten Angaben " | ||
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+ | Mithin ist Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch dann anwendbar, wenn eine Angabe - wie im Streitfall - Unterschiede im Brennwert oder Gehalt von Nährstoffen benennt, jedoch Produkte von Mitbewerbern nicht erkennbar macht.((BGH, | ||
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+ | Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen | ||
+ | kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist es erforderlich, | ||
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+ | Bei der Beurteilung, | ||
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+ | Der Verbraucher wird angesichts einer auf der Verpackungsvorderseite hervorgehobenen, | ||
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+ | ==== Art. 10 der Verordnung (EG) 1924/2006 ==== | ||
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+ | Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, | ||
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+ | Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.((st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR | ||
+ | 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 12 = WRP 2016, 1359 - RepairKapseln, | ||
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+ | Die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind.((BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 - Gelenknahrung III; Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 14 bis 16 - Vitalpilze; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 38 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 31 - RESCUE-Produkte I)) | ||
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+ | Der Begriff " | ||
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+ | Können die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird.((BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II)) | ||
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+ | Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind.((BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II)) | ||
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+ | BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals | ||
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+ | Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und | ||
+ | gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung sowie der Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben | ||
+ | über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25. Mai 2012, S. 1) sowie der Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2013 der Kommission vom 11. Juni | ||
+ | 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (ABl. L 160 vom 12. Juni 2013, S. 4) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Darf für pflanzliche Stoffe (" | ||
+ | (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden (Art. 10 | ||
+ | Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) geworben werden, ohne dass diese Angaben gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind | ||
+ | (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung) bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung), | ||
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+ | ==== Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ==== | ||
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+ | Art. 28 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist dahin auszulegen, | ||
+ | dass diese Bestimmung auf ein mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehenes Lebensmittel anwendbar ist, das vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach - mit den gleichen materiellen Eigenschaften | ||
+ | und unter derselben Handelsmarke oder demselben Markennamen - als Lebensmittel vermarktet wurde.((BGH, | ||
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+ | Der Anwendung der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf ein vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und nachfolgend als Lebensmittel vertriebenes Produkt stehen Änderungen | ||
+ | seiner Aufmachung nicht und Änderungen seiner Darreichungsform nur dann entgegen, wenn sie zu einer Änderung seiner materiellen Eigenschaften geführt haben.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 Nr. 11 UWG -> [[Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift]] \\ | ||
+ | |||
+ | LBFG -> [[Lebensmittel-, |
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