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wettbewerbsrecht:health-claims-verordnung

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Health-Claims-Verordnung

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Art. 10 → Gesundheitsbezogene Angaben

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient nach ihrem Erwägungsgrund 1 dazu, mit Blick auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und dem Verbraucher die Wahl zwischen Produkten zu erleichtern.1)

In den Erwägungsgründen 1 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 heißt es, dass dem Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen zu liefern sind. Nach Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist es wichtig und angezeigt, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden. Das Erfordernis, den Verbraucher zutreffend über in Lebensmitteln enthaltene Nährstoffe und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit zu informieren, besteht unabhängig davon, ob die Vergleichsprodukte in der Angabe erkennbar gemacht werden.2)

Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält, besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt. Im Unterschied zu gesundheitsbezogenen Angaben, mit denen ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und dem gesundheitlichen Wohlbefinden hergestellt wird, beziehen sich nährwertbezogene Angaben auf die Menge an Nährstoffen, anderen Substanzen oder Energie, die in einem Lebensmittel enthalten sind.3)

Wie die im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angaben zeigen, sind vor allem solche Angaben als nährwertbezogen anzusehen, die sich unmittelbar auf die Energie, die das Lebensmittel liefert, oder die in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe mit ernährungsbezogener Wirkung beziehen. Dazu zählen auch solche Angaben, die (nur) eine Sachinformation in Bezug auf einen bestimmten Nährstoff vermitteln.4)

Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 liegt eine gesundheitsbezogene Angabe vor, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen.5)

Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe erfasst daher jeden Zusammenhang, der impliziert, dass sich der Gesundheitszustand dank des Verzehrs des Lebensmittels verbessert oder dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen.6)

Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen.7)

Nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kommt es darauf an, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt demnach vor, wenn nach dem Verständnis eines solchen Durchschnittsverbrauchers, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird, der Eindruck eines Zusammenhangs zwischen dem Bestandteil eines Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hervorgerufen wird.8)

Dabei sind die nationalen Gerichte gehalten, bei der Beurteilung der Frage, wie der Durchschnittsverbraucher Angaben über Lebensmittel versteht, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen.9)

Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert. Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt außerdem dann vor, wenn mit der Angabe zum Ausdruck gebracht wird, der dauerhafte Verzehr eines Lebensmittels sei der Gesundheit nicht abträglich.10)

Art. 3 Unterabs. 2 Buchst. a und d Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Für die Feststellung, welches Verständnis eine mit einem Unterlassungsantrag angegriffene Werbeanzeige und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist der Gesamteindruck zu würdigen, den die Werbung vermittelt, und nicht isoliert auf einzelne Elemente derselben abzustellen.11)

Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.12)

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Artikel 4 in ihrem Anwendungsbereich (Art. 3) zu einer vollständigen Harmonisierung des Lauterkeitsrechts geführt hat, kennt zwar keinen der Bestimmung des § 4 Nr. 11 UWG entsprechenden Unlauterkeitstatbestand. Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber deshalb nicht entgegen, weil die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 der Richtlinie 2005/29/EG von dieser unberührt bleiben.13)

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat im Blick auf das ausnahmslose Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darauf hingewiesen, dass der Gesundheitsschutz nach den Erwägungsgründen 1 und 18 dieser Verordnung zu deren Hauptzwecken gehört und alkoholische Getränke wegen der Abhängigkeits- und Missbrauchsrisiken sowie der erwiesenen komplexen schädigenden Wirkungen des Alkoholkonsums eine spezielle Lebensmittelkategorie darstellen, die einer besonders strengen Regelung unterliegt.14)

Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (Unterabs. 1). Zulässig sind nur nährwertbezogene Angaben, die sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder eine Reduzierung des Brennwerts beziehen (Unterabs. 2).15)

Nicht als Getränke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gelten nach deren Erwägungsgrund 13 allerdings Nahrungsergänzungsmittel, die in flüssiger Form dargereicht werden und mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten.16)

Das in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorgesehene Verbot gesundheitsbezogener Angaben für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist nicht auf Angaben auf Behältnissen beschränkt, in denen diese Getränke vertrieben werden, sondern gilt auch für gesundheitsbezogene Angaben in der Werbung für derartige Getränke.17)

Wird in der Werbung Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als „bekömmlich“ bezeichnet und versteht der angesprochene Verkehr diesen Begriff im konkreten Zusammenhang als „gut oder leicht verdaulich“, liegt darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.18)

Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind für Stof-fe, die Gegenstand einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe sind und nicht in der Nährwertkennzeichnung erscheinen, die jeweiligen Mengen in demselben Sichtfeld in unmittelbarer Nähe dieser Nährwertkennzeichnung gemäß Art. 6 der Richtlinie 90/496/EWG anzugeben.19)

Art. 8 der Verordnung (EG) 1924/2006

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.20)

Im Anhang der Verordnung ist geregelt, dass die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig ist, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.21)

Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006

Nach dem mit „Vergleichende Angaben“ überschriebenen Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG ein Vergleich nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Unterschied in der Menge eines Nährstoffs und/oder im Brennwert anzugeben, und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge des Lebensmittels beziehen.22)

Das Erfordernis, den Verbraucher zutreffend über in Lebensmitteln enthaltene Nährstoffe und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit zu informieren, besteht unabhängig davon, ob die Vergleichsprodukte in der Angabe erkennbar gemacht werden. Zudem ist der Vergleich nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie und unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie zulässig; nach Absatz 2 der Vorschrift sind in den Vergleich eine Reihe von Lebensmitteln derselben Kategorie, darunter auch Lebensmittel anderer Marken, einzubeziehen. Dem ist zu entnehmen, dass auch Lebensmittel desselben Herstellers in den Vergleich einbezogen werden können, sofern sie unter einer anderen Marke vertrieben werden.23))

Der Begriff der vergleichenden Angabe im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist mithin nicht ausschließlich mit Blick auf Produkte von Wettbewerbern zu verstehen. Eine vergleichende Angabe liegt vielmehr bereits dann vor, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen.24)

Dass der letzte Satz des Erwägungsgrunds 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 besagt, bei vergleichenden Angaben dem Endverbraucher gegenüber müssten die miteinander verglichenen Produkte eindeutig identifiziert werden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. In der Fassung des Kommissionsvorschlags für eine Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel25) war in Art. 9 Abs. 1 Satz 1 als weiteres Zulässigkeitskriterium vorgesehen, dass die miteinander verglichenen Lebensmittel vom durchschnittlichen Verbraucher leicht zu identifizieren sind oder eindeutig genannt werden. Die Streichung dieses Kriteriums im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens spricht dafür, dass das verglichene Lebensmittel nicht konkret benannt oder identifiziert werden muss26). Jedenfalls kann aus dem genannten Erwä- gungsgrund nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber die Anwendung des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf solche Vergleiche beschränken wollte, in denen das Vergleichsprodukt konkret benannt wird. Der Schutzzweck des hohen Verbraucherschutzniveaus erfordert vielmehr, dass auch vergleichende Angaben dem Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unterfallen, in denen eine solche Benennung nicht erfolgt.27)

Eine nährwertbezogene Angabe über einen reduzierten Nährstoffanteil stellt auch dann eine vergleichende Angabe im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) 1924/2006 dar, wenn sie auf einen erhöhten oder verminderten Nährstoffgehalt hinweist, ohne Vergleichsprodukte zu benennen. Eine solche Angabe unterliegt, selbst wenn sie die in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genannten Bedingungen einhält, zusätzlich den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung.28)

Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann.29)

Bei Art. 8 und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF, § 3a UWG, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.30)

Nach der am 14. Dezember 2007 veröffentlichten Leitlinie zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geht auch der bei der Europäischen Kommission gebildete Ständige Ausschuss für die Nahrungskette und Tiergesundheit davon aus, dass die im Anhang der Verordnung genannten Angaben „Erhöhter [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL“ sowie „REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL“ vergleichende Angaben im Sinne des Art. 9 der Verordnung darstellen.31)

Mithin ist Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auch dann anwendbar, wenn eine Angabe - wie im Streitfall - Unterschiede im Brennwert oder Gehalt von Nährstoffen benennt, jedoch Produkte von Mitbewerbern nicht erkennbar macht.32)

Die nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erforderliche Information über den Unterschied in der Menge des Nährstoffs ist so zu geben, dass der Durchschnittsverbraucher sie unschwer zur Kenntnis nehmen kann. Dies erfordert, wenn die Information nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der nährstoffbezogenen Angabe erfolgt, mindestens einen im räumlichen Zusammenhang mit der Angabe angebrachten Hinweis darauf, wo die Zusatzinformation aufgefunden werden kann. Zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist es erforderlich, dass der Verbraucher die für eine sachkundige Entscheidung notwendigen Informationen erhält 33).

Bei der Beurteilung, auf welche Weise die in Art. 9 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangte Information gegeben wird, ist auf die mutmaßliche Erwartung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen 34).

Der Verbraucher wird angesichts einer auf der Verpackungsvorderseite hervorgehobenen, im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang nicht weiter erläuterten Angabe zum reduzierten Nährstoffgehalt im Unklaren über das Maß der Nährstoffreduktion gelassen. Ohne einen in Verbindung mit der Angabe gegebenen Hinweis darauf, an welcher Stelle der Verpackung diesbezügliche Zusatzinformationen zu finden sind, ist nicht sichergestellt, dass der Verbraucher die Informationen auffindet.35)

Art. 10 der Verordnung (EG) 1924/2006

Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 aufgenommen sind. Gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.36)

Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.37)

Die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 setzt grundsätzlich nicht voraus, dass die Listen nach Art. 13 und 14 der Verordnung erstellt sind.38)

Der Begriff „beifügen“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hat eine materielle und eine visuelle Dimension. In seiner materiellen Dimension erfordert er eine inhaltliche Entsprechung zwischen der allgemeinen gesundheitsbezogenen Angabe und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Dies setzt im Wesentlichen voraus, dass die spezielle Angabe die allgemeine Angabe umfassend untermauert. Die visuelle Dimension des Erfordernisses des „Beifügens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe.39)

Können die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass damit klar und für den Verbraucher vollkommen verständlich die inhaltliche Entsprechung zwischen den gesundheitsbezogenen Angaben und dem Verweis in räumlicher Hinsicht sichergestellt wird.40)

Für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben müssen - anders als für spezielle gesundheitsbezogene Angaben - keine unmittelbaren wissenschaftlichen Nachweise im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 erbracht werden. Vielmehr genügt es, dass für allgemeine gesundheitsbezogene Angaben dadurch mittelbare wissenschaftliche Nachweise erbracht werden, dass ihnen spezielle gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sein müssen, die durch wissenschaftliche Nachweise belegt sind.41)

BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. L 310 vom 9. November 2012, S. 36) geänderten Fassung sowie der Erwägungsgründe 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. L 136 vom 25. Mai 2012, S. 1) sowie der Erwägungsgründe 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2013 der Kommission vom 11. Juni 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (ABl. L 160 vom 12. Juni 2013, S. 4) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Darf für pflanzliche Stoffe („Botanicals“) mit gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) bzw. mit Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) geworben werden, ohne dass diese Angaben gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung) bzw. ohne dass diesen Verweisen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung), solange die Bewertung der Behörde und die Prüfung der Kommission über die Aufnahme der zu „Botanicals“ angemeldeten Angaben in die Gemeinschaftslisten gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch nicht abgeschlossen sind?

Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Art. 28 Abs. 2 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung auf ein mit einer Handelsmarke oder einem Markennamen versehenes Lebensmittel anwendbar ist, das vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und danach - mit den gleichen materiellen Eigenschaften und unter derselben Handelsmarke oder demselben Markennamen - als Lebensmittel vermarktet wurde.42)

Der Anwendung der Übergangsregelung des Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf ein vor dem 1. Januar 2005 als Arzneimittel und nachfolgend als Lebensmittel vertriebenes Produkt stehen Änderungen seiner Aufmachung nicht und Änderungen seiner Darreichungsform nur dann entgegen, wenn sie zu einer Änderung seiner materiellen Eigenschaften geführt haben.43)

siehe auch

1) , 2) , 20) , 21) , 22) , 24) , 27) , 28) , 29) , 35)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe
3)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 28 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, 166. Lief. Juni 2017, Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 108
4)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe; m.V.a. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO Art. 2 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 36a; Meisterernst in Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, 22. Lief. Februar 2014, Art. 2 Rn. 17
5)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - Combiotik; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = WRP 2013, 180 - Monsterbacke; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik
6) , 7)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - Combiotik; m.V.a. EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 f. - Deutsches Weintor; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik; GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten
8)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - Combiotik; m.V.a. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 18 Praebiotik
9) , 19)
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13 - Combiotik
10) , 17) , 18)
BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - I ZR 252/16 - Bekömmliches Bier
11)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 93/21 - 7 x mehr; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 - I ZR 203/20, juris Rn. 18 - Webshop Awards, mwN
12)
BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2011 - I ZR 22/09, GRUR 2011, 246 Rn. 12 = WRP 2011, 344 - Gurktaler Kräuterlikör; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 11 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA
13)
BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 22 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze
14)
BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13 ; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 45 und 48 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor, mwN
15) , 16)
BGH, Beschluss vom 12. März 2015
23)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe; m.V.a. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO Art. 9 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Rn. 12
25)
KOM [2003] 424, S. 22
26)
vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO Art. 9 Rn. 22
30)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe; zu Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und § 3 UWG aF BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN; Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13, GRUR 2016, 142 Rn. 14 = WRP 2016, 471 - Lernstark
31)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe; m.V.a. auf die Guidance on the implementation of Regulation No. 1924/2006 on nutrition and health claims made on foods, Conclusions of the standing committee on the food chain and animal health, S. 6; vgl. auch Meisterernst, WRP 2008, 755, 757
32)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe; m.V.a. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Health & Nutrition Claims, 22. Lief. Februar 2014, Art. 9 Rn. 6 und 22
33)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe; m.V.a. Erwägungsgrund 9 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006
34)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe; zur Richtlinie 2000/31/EG vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2015 - C-195/14, GRUR 2015, 701 Rn. 36 = WRP 2015, 847- Verbraucherzentrale Bundesverband/Teekanne; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 45/13, GRUR 2016, 738 Rn. 13 f. = WRP 2016, 838 - HimbeerVanille-Abenteuer II
36)
BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 - Gelenknahrung III
37)
st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200 Rn. 12 = WRP 2016, 1359 - RepairKapseln, jeweils mwN
38)
BGH, Urteil vom 19. September 2019 - I ZR 91/18 - Gelenknahrung III; Aufgabe von BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 14 bis 16 - Vitalpilze; Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 38 - Monsterbacke II; Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 31 - RESCUE-Produkte I
39) , 40) , 41)
BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II
42)
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 29/13 - RESCUE-Produkte II; m.V.a. das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage 3 durch Urteil vom 23. November 2016, C-177/15, GRUR 2017, 100 = WRP 2017, 292 - Nelsons
43)
BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 29/13 - RESCUE-Produkte II
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