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wettbewerbsrecht:gluecksspielstaatsvertrag

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wettbewerbsrecht:gluecksspielstaatsvertrag [2023/07/25 08:30] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1wettbewerbsrecht:gluecksspielstaatsvertrag [2023/12/15 09:17] mfreund
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 Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.((BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/1 - Sportwetten in Gaststätten)) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.((BGH, Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 42/1 - Sportwetten in Gaststätten))
 +
 +Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass das unter dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingerichtete System eines präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt nicht auf objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien beruhte
 +und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden keine Grenzen setzte.((BGH, I ZR 148/22, Beschl. v. 8. November 2023; m.V.a. vgl. EuGH, ZfWG 2010, 250 [juris Rn. 50] - Sporting Exchange))
  
 ===== siehe auch ===== ===== siehe auch =====
  
 -> [[Sportwett-Terminals]] -> [[Sportwett-Terminals]]
wettbewerbsrecht/gluecksspielstaatsvertrag.txt · Zuletzt geändert: 2023/12/15 09:21 von mfreund