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Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.((BGH, | Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV ist nicht entsprechend auf die Vermittlung von Sportwetten in Gaststätten anzuwenden.((BGH, | ||
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+ | und der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden keine Grenzen setzte.((BGH, | ||
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