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wettbewerbsrecht:geschaeftsgeheimnisse

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Geschäftsgeheimnisse

Zu den Geschäftsgeheimnissen zählen die Daten von Kunden, zu denen bereits eine Geschäftsbeziehung besteht und die daher auch in Zukunft als Abnehmer der angebotenen Produkte in Frage kommen; Voraussetzung ist jedoch, dass diese Kundendaten nicht offenkundig sind, also nicht jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen geschöpft werden können.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 56/07 - Betriebsbeobachtung; m.V.a. vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 19 = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm, m.w.N.
wettbewerbsrecht/geschaeftsgeheimnisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1