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— | wettbewerbsrecht:arzneimittelpreisbindung [2023/07/25 08:30] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Arzneimittelpreisbindung ====== | ||
+ | ==== § 43 Abs. 1 AMG - Arzneimittelpreisbindung ==== | ||
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+ | Rezeptpflichtige und damit gemäß § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 3 AMG apothekenpflichtige Arzneimittel unterliegen der in Deutschland geltenden Arzneimittelpreisbindung.((BGH, | ||
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+ | Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG, die nicht durch die Vorschriften des § 44 AMG oder der nach § 45 Abs. 1 AMG erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr | ||
+ | außerhalb der Apotheken freigegeben sind, außer in den Fällen des § 47 AMG berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht | ||
+ | werden.((BGH, | ||
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+ | Nach der Regelung des § 43 Abs. 1 AMG ist nicht nur das gewerbsmäßige, | ||
+ | Das Verbot der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken erfasst damit auch ein Inverkehrbringen im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit durch Ärzte oder Zahnärzte, gleich ob es entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.((BGH, | ||
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+ | Der Endverbrauch im Sinne von § 43 Abs. 1 AMG erfasst nicht nur den Verbrauch durch den Patienten selbst, sondern auch die Anwendung eines Arzneimittels durch den Arzt beim Patienten (Hofmann in Kügel/ | ||
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+ | Ärzte, die Applikationsarzneimittel beschaffen und in ihrer Praxis am Patienten anwenden, verstoßen nicht gegen das in § 43 Abs. 1 AMG geregelte Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel für den Endverbrauch außerhalb von Apotheken in den Verkehr zu bringen.((BGH, | ||
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+ | Zwar setzte § 43 AMG in der zum Zeitpunkt jener Entscheidung geltenden Fassung ein " | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | AMG -> [[Arzneimittelgesetz]] |
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