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wettbewerbsrecht:arzneimittelpreisbindung

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Arzneimittelpreisbindung

§ 43 Abs. 1 AMG - Arzneimittelpreisbindung

Rezeptpflichtige und damit gemäß § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 3 AMG apothekenpflichtige Arzneimittel unterliegen der in Deutschland geltenden Arzneimittelpreisbindung.1)

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG, die nicht durch die Vorschriften des § 44 AMG oder der nach § 45 Abs. 1 AMG erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, außer in den Fällen des § 47 AMG berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden.2)

Nach der Regelung des § 43 Abs. 1 AMG ist nicht nur das gewerbsmäßige, also im Rahmen einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit erfolgende, sondern auch das berufsmäßige Inverkehrbringen von Arzneimitteln verboten. Das Verbot der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb der Apotheken erfasst damit auch ein Inverkehrbringen im Rahmen freiberuflicher Tätigkeit durch Ärzte oder Zahnärzte, gleich ob es entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.3)

Der Endverbrauch im Sinne von § 43 Abs. 1 AMG erfasst nicht nur den Verbrauch durch den Patienten selbst, sondern auch die Anwendung eines Arzneimittels durch den Arzt beim Patienten (Hofmann in Kügel/Müller/Hofmann, AMG 2. Aufl., § 43 Rn. 12). Damit wird der Arzt nicht zum Endverbraucher. Endverbraucher ist der Patient. Die Vorschrift erfasst das Inverkehrbringen „für den Endverbrauch“ und erfordert nicht das Inverkehrbringen „an den Endverbraucher“.4)

Ärzte, die Applikationsarzneimittel beschaffen und in ihrer Praxis am Patienten anwenden, verstoßen nicht gegen das in § 43 Abs. 1 AMG geregelte Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel für den Endverbrauch außerhalb von Apotheken in den Verkehr zu bringen.5)

Zwar setzte § 43 AMG in der zum Zeitpunkt jener Entscheidung geltenden Fassung ein „Inverkehrbringen im Einzelhandel“ [§ 4 (17) AMG → Inverkehrbringen eines Arzneimittels] voraus, während in der derzeit geltenden Fassung von einem „Inverkehrbringen für den Endverbrauch“ die Rede ist. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Begriff des „Inverkehrbringens“, der nach wie vor in der Vorschrift verwendet wird, in unterschiedlicher Weise auszulegen. Der Senat hat in der genannten Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass ein Inverkehrbringen ein Verbringen des Arzneimittels in die Verfügungsgewalt des Patienten voraussetzt. Dieses Verständnis ist nach wie vor zutreffend.6)

siehe auch

1) , 2) , 4) , 5) , 6)
BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121/17 - Applikationsarzneimittel
3)
BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 121/17 - Applikationsarzneimittel; m.V.a. Hofmann in Kügel/Müller/Hofmann, AMG, 2. Aufl., § 43 Rn. 10
wettbewerbsrecht/arzneimittelpreisbindung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1