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wettbewerbsrecht:ansprueche_aus_wettbewerbsrechtlichem_leistungsschutz [2023/06/13 08:24] – angelegt mfreund | wettbewerbsrecht:ansprueche_aus_wettbewerbsrechtlichem_leistungsschutz [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz ====== | ||
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+ | Die Frage, ob der Klägerin [-> [[Anspruchsberechtigter im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz]]] Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zu deren Durchsetzung - Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche zustehen, richtet sich nach dem zur Zeit der beanstandeten Handlungen geltenden Recht.((BGH, | ||
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+ | Der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsantrag, | ||
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+ | Liegt eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG vor, kommt bei schuldhaftem Verhalten im Sinne von § 9 Satz 1 UWG ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, der nach der Berechnungsmethode der [[Lizenzanalogie]] ermittelt werden kann.((BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 149/14 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm II; m.V.a. BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, GRUR 1993, 55, 57 = WRP 1992, 700 - Tchibo/ | ||
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+ | Auch im Bereich des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes steht dem Verletzten grundsätzlich ein Anspruch auf Benennung von Lieferanten und gewerblichen Abnehmern zu (BGH GRUR 1994,630 - " | ||
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+ | Der BGH bezeichnet den Drittauskunftsanspruch als Unterfall des allgemeinen Anspruchs auf Störungsbeseitigung und hat deshalb unter Bezugnahme auf " | ||
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+ | Mit Blick auf die im Laufe des Rechtsstreits in Kraft getretene Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zwischen dem Unterlassungsanspruch einerseits | ||
+ | und dem Auskunfts- und Schadensersatzanspruch andererseits zu unterscheiden.((BGH, | ||
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+ | Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auch auf der Grundlage der nunmehr geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, da es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt.((BGH, | ||
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+ | Demgegenüber kommt es bei der Feststellung der Schadensersatzpflicht [-> [[Schadensersatzanspruch]]] und der Verpflichtung zur Auskunftserteilung [-> [[Auskunftsanspruch]]] auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Begehung an.((BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16 - Ballerinaschuh; | ||
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+ | Der [[Vernichtungsanspruch]] dient der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands und ist daher nur begründet, wenn seine Voraussetzungen nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts vorliegen.((BGH, | ||
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+ | Entsprechendes gilt für den [[Rückrufanspruch]].((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 4 Nr. 3 UWG -> [[Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz]] | ||
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+ | -> [[Anspruchsberechtigter im wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz]] \\ |
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