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wettbewerbsrecht:aggressive_geschaeftliche_handlungen
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Aggressive geschäftliche Handlungen

§ 4a (1) UWG → Verbot aggressiver geschäftlicher Handlungen
Verbietet aggressive geschäftliche Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern oder Marktteilnehmern erheblich beeinträchtigen.

§ 4a (2) UWg → Kriterien zur Feststellung aggressiver geschäftlicher Handlungen
Legt die Kriterien fest, anhand derer festgestellt wird, ob eine geschäftliche Handlung als aggressiv einzustufen ist.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Allgemeine Bestimmungen (UWG Kapitel 1)
    Das erste Kapitel des UWG definiert den Zweck des Gesetzes, der darin besteht, den Wettbewerb vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen und somit die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern zu wahren.

UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.

wettbewerbsrecht/aggressive_geschaeftliche_handlungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

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