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wettbewerbsrecht:abwerbung

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Abwerbung

Das Abwerben der Mitarbeiter eines anderen Unternehmens ist als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt. Es ist nur dann wettbewerbswidrig, wenn wettbewerbsrechtlich unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt werden.1)

Direktansprache am Arbeitsplatz

Ein Anruf, bei dem ein Mitarbeiter erstmalig nach seinem Interesse an einer neuen Stelle befragt und diese kurz beschrieben wird sowie gegebenenfalls eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens besprochen wird, ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig.2)

Ein solcher erster Telefonanruf am Arbeitsplatz muss sich auf das zur ersten Kontaktaufnahme Notwendige beschränken. Eine wenige Minuten überschreitende Gesprächsdauer ist ein Indiz dafür, dass der Personalberater bereits den ersten Kontakt in wettbewerbswidriger Weise, insbesondere zu einem unzulässigen Umwerben des Angerufenen, genutzt hat. Der Personalberater ist gehalten, nachdem er sich bekannt gemacht und den Zweck seines Anrufs mitgeteilt hat, zunächst festzustellen, ob der Angerufene an einer Kontaktaufnahme als solcher und zu diesem Zeitpunkt Interesse hat. Nur wenn dies der Fall ist, darf der Personalberater die in Rede stehende offene Stelle knapp umschreiben und, falls das Interesse des Mitarbeiters danach fortbesteht, eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Arbeitsbereichs verabreden. Ein zu Abwerbungszwecken geführtes Telefongespräch, das über eine solche Kontaktaufnahme hinausgeht, ist als unlauterer Wettbewerb zu beurteilen.3)

Ein zum Zwecke der Abwerbung eines Mitarbeiters geführter Telefonanruf an dessen Arbeitsplatz, der über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht, ist nach § 3 UWG unlauter.4)

Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung von Anrufen bei Mitarbeitern anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken, bei denen dienstliche Telefoneinrichtungen benutzt werden, ist nicht danach zu unterscheiden, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden (Fortführung von BGHZ 158, 174 - Direktan-sprache am Arbeitsplatz I).5)

Aufsuchen von Mitarbeitern im fremden Betrieb

Nach einhelliger Auffassung ist es wettbewerbswidrig, einen fremden Betrieb zum Zweck der Abwerbung dort beschäftigter Mitarbeiter aufzusuchen.6)

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - I ZR 73/02 - Direktansprache am Arbeitsplatz II; vgl. BGHZ 158, 174, 178 - Direktansprache am Arbeitsplatz I, m.w.N.
2) , 5)
BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - I ZR 73/02 - Direktansprache am Arbeitsplatz II
3)
BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 183/04 - Direktansprache am Arbeitsplatz III; m.V.a. BGHZ 158, 174, 180, 185; vgl. dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, 25. Aufl., § 7 UWG Rdn. 65; Harte/Henning/Omsels, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 32; Fezer/Götting, UWG, § 4-10 Rdn. 43 f.; Wulf, NJW 2004, 2424, 2425; Dittmer, EWiR 2004, 881
4)
BGH, Urt. v. 22. November 2007 - I ZR 183/04 - Direktansprache am Arbeitsplatz III; m.V.a. BGH, Urt. v. 9.2.2006 - I ZR 73/02, GRUR 2006, 426 Tz. 14, 16 = WRP 2006, 577 - Direktansprache am Arbeitsplatz II
6)
BGH, Beschl. v. 13. Dezember 2007 - I ZR 137/07; m.V.a. BGH, Urt. v. 5.10.1966 - Ib ZR 136/64, GRUR 1967, 104, 106 - Stubenhändler; ferner Lindacher in Festschrift für Erdmann, 2002, S. 647, 652, 656; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 4 UWG Rdn. 10.112; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 11/356; Omsels in Harte/Henning, UWG, § 4 Nr. 10 Rdn. 30
wettbewerbsrecht/abwerbung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1