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+ | ====== Abmahnung ====== | ||
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+ | **§ 13 (1) S. 1 UWG** | ||
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+ | Die zur Geltendmachung eines [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsanspruchs]] Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens [[Privatrecht: | ||
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+ | § 13 (2) UWG -> [[Anforderungen an die Abmahnung]] \\ | ||
+ | § 13 (3), (4) UWG -> [[Abmahnkostenersatz]] \\ | ||
+ | § 13 (5) UWG -> [[Unberechtigte Abmahnung]] \\ | ||
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+ | § 12 (1) S. 2 UWG aF -> [[Abmahnkostenersatz]] \\ | ||
+ | § 12 (2) UWG -> aF [[Dringlichkeitsvermutung]] \\ | ||
+ | § 12 (3), (4) UWG aF -> [[Streitwertminderung]] | ||
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+ | § 8 (4) UWG -> [[Rechtsmissbrauch]] | ||
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+ | -> [[Mehrfachabmahnung]] \\ | ||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
+ | -> [[Abmahnkosten]] (Wettbewerbsrecht) \\ | ||
+ | -> [[Privatrecht: | ||
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+ | Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 UWG regelt das von der Rechtsprechung entwickelte Institut der Abmahnung und Unterwerfung sowie den [[Aufwendungsersatzanspruch]].((BGH, | ||
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+ | Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungshandlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll.((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung; | ||
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+ | Dementsprechend wird die Abmahnung in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich als Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wettbewerbssachen bezeichnet, durch das der größte Teil der Wettbewerbsstreitigkeiten erledigt werde.((BGH, | ||
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+ | Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner, der sich nicht streitig stellt, eine Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen.((BGH, | ||
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+ | Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen [[Privatrecht: | ||
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+ | Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.((BGH, | ||
+ | ==== Folgen einer unterlassenen Abmahnung ==== | ||
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+ | Der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs, | ||
+ | wurde, wird grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben.((BGH, | ||
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+ | Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht erreichen zu können.((BGH, | ||
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+ | Dasselbe Ergebnis kann der Schuldner in dieser Situation durch eine [[Unterwerfungserklärung]] erreichen. Sie nötigt den Gläubiger dazu, den gestellten Verfügungsantrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären.((BGH, | ||
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+ | Stimmt der Schuldner der Erledigung zu, muss nach § 91a ZPO über die Kosten des Verfügungsverfahrens entschieden werden, wobei wiederum der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu Gunsten des Schuldners heranzuziehen ist, der - weil nicht abgemahnt - keine Veranlassung zur Inanspruchnahme des Gerichts gegeben hat.((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung; | ||
+ | ==== unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung ==== | ||
+ | |||
+ | Die Grundsätze über die [[Privatrecht: | ||
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+ | Der Gegner einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann diese ohne größere Risiken unbeachtet lassen, weil mit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung die mit der Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig nicht einhergehen.((BGH, | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | * [[Dringlichkeitsvermutung]] (§ 12 (2) UWG) | ||
+ | * [[Streitwertminderung]] (§ 12 (3), (4) UWG) | ||
+ | * [[Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb]] (UWG) | ||
+ | * [[Wettbewerbsrecht]] | ||
+ | ===== siehe auch ===== |
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