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wettbewerbsrecht:abmahnkostenersatz [2021/05/26 09:49] – mfreund | wettbewerbsrecht:abmahnkostenersatz [2023/07/25 08:30] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Abmahnkostenersatz ====== | ||
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+ | **§ 13 (3) UWG** | ||
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+ | Soweit die [[Abmahnung]] berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen [§ 13 (4) UWG -> [[Abmahnkostenersatz]]] verlangen. | ||
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+ | § 13 (4) UWG -> [[Ausschluss vom Abmahnkostenersatz]] \\ | ||
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+ | -> [[Berechtigte Abmahnung]] | ||
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+ | In einer im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF (§ 13 Abs. 3 UWG) berechtigten Abmahnung ist (nur) der Sachverhalt, | ||
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+ | Der Abmahnende muss daher (nur) die begangene Verletzungshandlung in tatsächlicher Hinsicht so detailliert schildern, dass dem Abgemahnten deutlich wird, was der Abmahnende konkret beanstandet und was der Abgemahnte abstellen oder künftig unterlassen soll.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; | ||
+ | - Tiegelgröße)) | ||
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+ | Dagegen unterliegt die Abmahnung als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern reicht es aus, dass sie dem Schuldner einen Weg weist, wie er sich verhalten soll, damit ein Prozess vermieden wird.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; | ||
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+ | Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF kann der Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist.((BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter)) | ||
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+ | Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist anders als der Unterlassungsanspruch nicht in die Zukunft gerichtet. Dementsprechend kommt es für ihn nicht - wie für den Unterlassungsanspruch - außer auf die Umstände im | ||
+ | Zeitpunkt seiner Entstehung im Falle seiner gerichtlichen Geltendmachung auch noch auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Dies folgt schon aus dem Wortlaut " | ||
+ | 129, 131 [juris Rn. 24] = WRP 1984, 134 - shop-in-the-shop I und Urteil vom 11. Dezember 2003 - I ZR 74/01, GRUR 2004, 344, 345 [juris Rn. 26] = WRP 2004, 481 - Treue-Punkte, | ||
+ | mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung aus §§ 683, 677 BGB hergeleiteten Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten; | ||
+ | MünchKomm.UWG/ | ||
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+ | Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist nicht ein im Verhältnis zum Unterlassungsanspruch unselbständiger Nebenanspruch, | ||
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+ | Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nur insofern unselbständig ist, als er dann nicht | ||
+ | entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist.((BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - Berechtigte Gegenabmahnung; | ||
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+ | Die Regelung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG bezieht sich auf das Rechtsinstitut der vorgerichtlichen [[Abmahnung]]. Die vorgerichtliche Abmahnung und der daraus resultierende Aufwendungsersatzanspruch sind von der Rechtsprechung stets einheitlich nach den Grundsätzen der [[Privatrecht: | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es im Rahmen des Kostenerstattungsrechts auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, | ||
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+ | Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.((BGH, | ||
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+ | Diese Grundsätze haben für die Erstattung außergerichtlich angefallener Kosten des Gläubigers eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs entsprechend zu gelten. Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. In gleicher Weise steht es einem Unternehmen, | ||
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+ | Der Umstand, dass ein Wettbewerbsverband auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein muss, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen((vgl. BGH, Urt. v. 12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsabmahnung; | ||
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+ | Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale wird auch für eine Abmahnung geschuldet, die nur teilweise berechtigt ist.((BGH, Urteil vom 11. März 2009 - I ZR 194/06 - Geld-zurück-Garantie II)) | ||
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+ | Ein Wettbewerbsverband, | ||
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+ | Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen.((BGH, | ||
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+ | Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt. Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, | ||
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+ | Wendet sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige, | ||
+ | ergibt, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind.((BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 - Jogginghosen)) | ||
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+ | ==== Interesse des Schuldners ==== | ||
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+ | Nach der Rechtsprechung des BGH zum Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist entscheidend, | ||
+ | ==== Mangelndes Interesse nach Erlass einer Verbotsverfügung ==== | ||
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+ | Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen wird.((BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - Schubladenverfügung)) | ||
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+ | Anders als bei einer vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgesprochenen Abmahnung besteht kein Interesse des Schuldners, nach Erlass einer Verbotsverfügung noch abgemahnt zu werden.((BGH, | ||
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+ | Unerheblich ist, dass sich die Situation für den Abgemahnten, | ||
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+ | Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgesprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.((BGH, | ||
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+ | ==== Kosten für die Verteitigung ==== | ||
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+ | § 12 I 2 UWG ist nach einhelliger Auffassung auf die Kosten für die Verteidigung nicht und auch nicht entsprechend anwendbar, selbst wenn sich die Abmahnung als unberechtigt darstellt.((OLG Hamm, 4 U 158/09; m.V.a. OLG Hamm, Urt. v. 03.12.2009, Az. 4 U 149/09)) | ||
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+ | Der Abgemahnte ist dabei auch zur Vermeidung von Kostenrisiken in der Regel nicht verpflichtet, | ||
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+ | Er kann zur Klärung gegen eine unberechtigte Abmahnung vielmehr grundsätzlich sofort im Wege der Feststellungsklage vorgehen, ohne mit der Kostenfolge aus § 93 ZPO belastet zu werden.((OLG Hamm, 4 U 158/09; m.V.a. Ahrens/ | ||
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+ | Zudem besteht gerade auch im Fall einer unberechtigten Abmahnung keine Antwortpflicht des Abmahnten.((OLG Hamm, 4 U 158/09; m.V.a. BGH GRUR 1990, 381 – Antwortpflicht des Abgemahnten)) | ||
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+ | Spricht der Abgemahnte als Antwort eine Gegenabmahnung aus oder verteidigt er sich entsprechend, | ||
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+ | Auch kommt eine Erstattung der Kosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683, 670 BGB nicht in Betracht. Denn jedenfalls die bloße Verteidigung gegen die Abmahnung entsprach in keiner Weise dem mutmaßlichen Willen des Abmahnenden und auch nicht seinem Interesse.((OLG Hamm, 4 U 158/09; m.V.a. BGH GRUR 2004, 790, 792 – Gegenabmahnung)) | ||
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+ | ==== Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung ==== | ||
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+ | Richtet sich die Höhe der Abmahnkosten nach dem Gegenstandswert der Abmahnung, sind die Kosten einer nur teilweise berechtigten Abmahnung nur zu ersetzen, soweit die Abmahnung berechtigt war. Dabei ist die Höhe des Ersatzanspruchs nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung zu bestimmen.((BGH, | ||
+ | ==== Abmahnkostenpauschale ==== | ||
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+ | Die Abmahnkostenpauschale, | ||
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+ | -> [[Abmahnkostenpauschale]] | ||
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+ | ==== Kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ==== | ||
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+ | Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nicht, wenn bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde. In einem solchen Fall ergibt sich ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten weder aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB.((BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07 - Folienrollos; | ||
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+ | Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist das zum Zeitpunkt der Abmahnung geltende Geschmacksmustergesetz 2004 maßgeblich.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 13 UWG -> [[Abmahnung]] | ||
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+ | -> [[Anspruchsdurchsetzung]] | ||
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