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verfahrensrecht:zustaendigkeit_fuer_das_selbstaendige_beweisverfahren

Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren

§ 486 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die örtliche Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren nach den Vorschriften der ZPO.

§ 486 (1) ZPO → Antrag beim Prozessgericht
Der Antrag im selbständigen Beweisverfahren ist bei dem für den Rechtsstreit zuständigen Prozessgericht einzureichen.

§ 486 (2) ZPO → Zuständigkeit bei nicht anhängigem Rechtsstreit
Der Antrag ist beim zuständigen Gericht für die Hauptsache zu stellen, wobei eine spätere Unzuständigkeitseinrede ausgeschlossen ist.

§ 486 (3) ZPO → Antragstellung bei dringender Gefahr
Der Antrag kann bei dem Amtsgericht des Aufenthaltsorts der Person oder Sache in dringenden Gefahrensituationen gestellt werden.

§ 486 (4) ZPO → Protokollierung des Antrags
Der Antrag ist vor der Geschäftsstelle protokollierbar.

siehe auch

§§ 485 - 494a → Selbständiges Beweisverfahren

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