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verfahrensrecht:zustaendigkeit_fuer_das_selbstaendige_beweisverfahren

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Zuständigkeit für das selbständige Beweisverfahren

§ 486 (1) ZPO

Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

§ 486 (2) ZPO

Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. 2In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

§ 486 (3) ZPO

In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

§ 486 (4) ZPO

Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

§§ 485 - 494a → Selbständiges Beweisverfahren

verfahrensrecht/zustaendigkeit_fuer_das_selbstaendige_beweisverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1