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verfahrensrecht:zustaendigkeit

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 ====== Zuständigkeit ====== ====== Zuständigkeit ======
  
--> [[Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten]] \\ +-> [[Rechtswegzuständigkeit]]
--> [[Rechtswegrüge]] \\ +
- +
-Je nach Art des Verfahrens sind verschiedene Zuständigkeitsaspekte zu prüfen. +
- +
-Neben der Gerichtsbarkeit über den Beklagten (§§ 18-20 GVG) und der Frage, ob der überhaupt der Zivilrechtsweg gegeben ist (§ 13 GVG) sind insbesondere zu prüfen: +
- +
--> [[funktionelle Zuständigkeit]] \\ +
--> [[sachliche Zuständigkeit]]  \\ +
--> [[örtliche Zuständigkeit]] \\ +
--> [[internationale Zuständigkeit]] \\ +
--> [[Internetrecht:Internationale Zuständigkeit|Zuständigkeit in Sachen des Internetrechts]] \\ +
- +
-Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.((BGH, Beschluss v. 13. Juli 2021 - X ARZ 147/21; m.V.a. BGH, DGVZ 2019, 258 Rn. 6; NJW-RR 2018, 250 Rn. 8; Beschluss vom 29. April 2014 - X ARZ 172/14, NJW 2014, 2125 Rn. 7)) +
- +
-Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.((BGH, Beschluss v. 13. Juli 2021 - X ARZ 147/21)) +
- +
-Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend.((BGH, Beschluss v. 13. Juli 2021 - X ARZ 147/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 16; DGVZ 2019, 258 Rn. 8; WM 2017, 1755 Rn. 8; NJW 2014, 2125 Rn. 9)) +
- +
-Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidung geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht grundsätzlich kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen.((BGH, Beschluss v. 13. Juli 2021 - X ARZ 147/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 22; DGVZ 2019, 258 Rn. 10; Beschluss vom 2. Oktober 2018 - X ARZ 482/18, NJOZ 2019, 487 Rn. 12; Beschluss vom 14. Mai 2013 - X ARZ 167/13, MDR 2013, 1242 Rn. 12)) +
- +
-Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei "extremen Verstößen" gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.((BGH, Beschluss v. 13. Juli 2021 - X ARZ 147/21; m.V.a. BGH, Beschluss vom 20. April 2021 - X ARZ 562/20 Rn. 24; DGVZ 2019, 258 Rn. 11; Beschluss vom 16. April 2019 - X ARZ 143/19, ZInsO 2019, 260 Rn. 13; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2017 +
-- X ARZ 326/17, NJW-RR 2018, 250 Rn. 19 mwN)) +
- +
-===== siehe auch ===== +
- +
--> [[Verfahrensrecht]]+
  
verfahrensrecht/zustaendigkeit.1694159111.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/09/08 07:45 von mfreund