§ 296 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zurückweisung von verspätetem Vorbringen im ersten Rechtszug, wenn es nicht rechtzeitig vorgebracht wurde.
§ 296 (1) ZPO → Zulassung verspäteten Vorbringens
Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur bei rechtzeitiger Entschuldigung oder fehlender Verzögerung des Verfahrens zulässig.
§ 296 (2) ZPO → Zurückweisung verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel
Verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel werden zurückgewiesen, wenn sie die Verfahrensdauer verzögern und grobe Nachlässigkeit vorliegt.
§ 296 (3) ZPO → Zulässigkeit verspäteter Rügen
Verspätete Rügen zur Klagezulässigkeit sind nur bei ausreichender Entschuldigung des Beklagten zulässig.
§ 296 (4) ZPO → Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes
Der Entschuldigungsgrund ist auf gerichtliches Verlangen glaubhaft zu machen.
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