§ 531 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren, wenn es nicht rechtzeitig vorgebracht wurde.
§ 531 (1) ZPO → Ausschluss zurückgewiesener Mittel
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zurückgewiesen wurden, sind im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
§ 531 (2) ZPO → Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur bei bestimmten Voraussetzungen im Berufungsverfahren zulässig.
§§ 511 - 541 ZPO → Berufung
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