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verfahrensrecht:zurueckweisung_verspaeteten_vorbringens_im_berufungsverfahren

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Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren

ZPOZivilprozessordnung Buch 3: Rechtsmittel Abschnitt 1: Berufung § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

§ 531 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Berufungsverfahren, wenn es nicht rechtzeitig vorgebracht wurde.

§ 531 (1) ZPO → Ausschluss zurückgewiesener Mittel
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zurückgewiesen wurden, sind im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

§ 531 (2) ZPO → Zulässigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel
Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur bei bestimmten Voraussetzungen im Berufungsverfahren zulässig.

siehe auch

§§ 511 - 541 ZPO → Berufung

Verspätetes Vorbringen

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